Mit einem Zuschlag zum [wiki:Grundlohn (Steuer)] soll die Leistungserbringung des [wiki:Arbeitnehmer] zu Zeiten, an denen die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfrei hat, finanziell vom [wiki:Arbeitgeber] honoriert werden. Der Staat seinerseits verzichtet auf die Besteuerung dieser Entgeltbestandteile. Der Zuschlag ist innerhalb der Grenzen des § 3b EStG steuer- und sozialversicherungsfrei.
Unerheblich ist es, ob der Zuschlag auf Grund einer gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualvertraglichen Grundlage vom Arbeitgeber gezahlt wird. Für eine Rufbereitschaft oder einen Bereitschaftsdienst, das heißt eine Ausübung von Arbeiten im Bedarfsfalle, werden meist geringere Zuschläge bewilligt.
Interessant wird die Frage der Zuschlagsgewährung bei Arbeitsschichten, die zuschlagspflichtige Uhrzeiten und zuschlagsfreie Uhrzeiten überlappen.
Im Arbeitszeitgesetz kann geprüft werden, ob bei Schichtüberlappung von zuschlagspflichtigen Zeiten hin zu zuschlagsfreien Arbeitszeiten eine Gewährung der Zulage pro Stunde oder pro Schicht zu gewähren ist.
Um die Größe der "Körnung" zu beurteilen, reicht auch ein gesunder Menschenverstand - aber auch jeder Jurist liest aus dem Gesetz heraus, dass eine stundenweise Berechnung von überlappenden Zeitphasen gegenüber einer Tagesbetrachtung nicht überwiegen kann.
Beispielsweise wird in § 2 Abs.4 des Arbeitszeitgesetzes zwar auf Körnungsgröße "Stunden" abgestellt, aber in dem Sinne, dass es zugunsten des Arbeitnehmers anzurechnen ist, dass (in diesem Fall) Nachtarbeit als solche zu kennzeichnen ist, selbst wenn der Schichtstart außerhalb der Nachtzeit fällt.
§ 11 Abs.3 verdeutlicht sodann ebenso, dass für Sonn- und Feiertags-Beschäftigung eine Ausgleichzeit in "Körnungsgröße" "Tag" zu gewähren ist, somit ist dort nicht eine "Körnungsgröße" "Stunden" definiert.
Es ist daher mit Sicherheit nicht davon auszugehen, dass bei 50:50 Schichtüberlappung in zuschlagspflichtigen und zuschlagsfreien (Arbeits- bzw.) Uhrzeiten nur die Stunden in der zuschlagspflichtigen Arbeitszeit als Ausgleich in Stundenform zu gewähren sind, sondern das Gesetz spricht eindeutig von einem Ersatzruhe-"Tag".
Insofern ist deutlich, dass bei einem Schichtbeginn an einem Feiertag auch bei Schichtende außerhalb der zuschlagspflichtigen Uhrzeit die Zulage für die Schicht und nicht nur für die einzelnen Stunden am Feiertag gezahlt werden müssen.
Interessant wird der Fall, wenn das Schichtende in eine zuschlagspflichtige Uhrzeit bzw. Tagesart (sonntag / Feiertag) fällt. Ist dann die gesamte Schicht feiertagszuschlagspflichtig?
Wenn die Regel zur Körnungsgröße "Tag" ist, wäre sie auch dort anzuwenden.§ 2 Abs.4 verdeutlicht auch dieses und fundiert auch obiges: Es wird eindeutig von "Arbeit" (= soviel wie "Schicht") gesprochen und nicht von "Zeiten". Sobald eine "Arbeit" mehr als zwei Stunden in die gesetzlich definierte Nacht-Zeit-Phase fällt, ist die Arbeit - und eben nicht die anfallenden Stunden / Arbeits"Zeit" - als "Nachtarbeit" definiert und damit zuschlagspflichtig. D.h. also komplett zuschlagspflichtig.
Dieser Sinn des Gesetzes ist also bei Nachtarbeit definiert und auch bei Feiertagsarbeit nicht anders. Zumal zu berücksichtigen ist, dass es sich sogar um eine "in die zuschlagspflichtige Zeit-Phase hineinlappende Arbeit" handelt (Schichtbeginn außerhalb der Zuschlagspflicht).
Erst Recht ist daher eine "aus der zuschlagspflichtigen Zeit-Phase herauslappende Arbeit" (Schichtende außerhalb der Zuschlagspflicht) ebenso als "Arbeit" definiert (und nicht als "Stunde"), d.h. auch in diesem Fall wird die "Arbeit" als "Arbeit" definiert, die der Zuschlagspflicht unterliegt. Somit ist der komplette Arbeitseinsatz der Zuschlagspflicht zu unterlegen.
D.h. in beiden Fällen (Arbeitsbeginn oder Arbeitsende außerhalb der zuschlagspflichtig (vom Gesetzgeber) definierten Uhrzeit)) ist der komplette Arbeitseinsatz der Zuschlagspflicht zu unterlegen - und jetzt die Einschränkung - sofern der Tarifvertrag dafür Zuschläge vorsieht (Nachtarbeit). Bei Feiertagen ist es ja auch gesetzlich definiert.
Gesetzliche Quellen:
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben,..
Im Koalitionsvertrag haben SPD/CDU/CSU vereinbart, dass die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im bisherigen Umfang steuerfrei bleiben. Allerdings soll ab einem Stundenlohn von 25 Euro Sozialversicherungspflicht der Zuschläge eintreten.
