Im Arbeitsrecht muss ein wichtiger Grund vorliegen, um nach [url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__626.html|§ 626 Abs. 1] [wiki:Bürgerliches Gesetzbuch] ein [wiki:Arbeitsverhältnis] außerordentlich (dann meist fristlos) [wiki:Kündigung] zu können.
Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
Beispiele für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind Einstellungsbetrug, eine erschlichene [wiki:Arbeitsunfähigkeit], beharrliche [wiki:Arbeitsverweigerung], beharrlicher [wiki:Arbeitsvertrag], grobe Verletzung der [wiki:Treuepflicht], Verstöße gegen [wiki:Wettbewerbsverbot], notorische Unpünktlichkeit oder auch der eigenmächtige [wiki:Urlaub].
Kommt der Fall vor ein Gericht, stellt dieses im Wege einer Interessenabwägung fest, ob die Pflichtverletzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles so erheblich war, dass sie eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
Obwohl für auf [wiki:Berufsausbildungsverhältnis] grundsätzlich die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind, werden hier strengere Maßstäbe für das Vorliegen eines wichtigen Grundes angelegt. Hier hat das Interesse der jungen Menschen an der Fortsetzung der Ausbildung und am erfolgreichen Abschluss ein höheres Gewicht. Hierzu ist ein Urteil des [wiki:Bundesarbeitsgericht], vom 10. Mai 1973 (Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht Nr. 2 zu § 15 [wiki:BBiG]) grundlegend:
Nach [url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__543.html|§ 543] BGB, der die Kündigung aus wichtigem Grund besonders intensiv regelt, kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt danach vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
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