Während eines Arbeitsverhältnisses
Während des Bestehens eines [wiki:Arbeitsverhältnis] ist es dem [wiki:Arbeitnehmer] untersagt, ohne dessen Einverständnis seinem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Das bedeutet, der Arbeitnehmer darf keine Geschäfte im gleichen Tätigkeitsbereich des [wiki:Arbeitgeber] für andere Personen oder auf eigene Rechnung machen.
Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber [wiki:Schadensersatz]. Auch eine [wiki:Kündigung] kann unter Umständen gerechtfertigt sein.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Grundsätzlich endet das Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es kann aber schriftlich vereinbart werden, dass der ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen darf.
Voraussetzungen
- Dies ist nur bis zu einer maximalen Dauer von 2 Jahren zulässig.
- Im vereinbarten Zeitraum muss der ehemalige Arbeitgeber diese Einschränkung durch eine entsprechende monatliche Zahlung (mindestens die Hälfte des letzten Gehaltes) ausgleichen (Karenzentschädigung).
- Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse geltend machen (zum Beispiel Schutz von Betriebsgeheimnissen oder seines Kunden- oder Lieferantenkreises)
- Schriftliche Vereinbarung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes
- Keine Vereinbarung mit Minderjährigem oder Auszubildenden möglich
Wird die Form nicht eingehalten oder keine Karenzentschädigung vereinbart, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam.
[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]
Weblinks
[url:http://www.jobware.de/ra/rf/av/17.html|http://www.jobware.de/ra/rf/av/17.html]
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