Diese Einkunftsarten bezeichnet man auch als "Überschusseinkünfte", da bei ihnen die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden, im Gegensatz zu den "Gewinneinkünften", bei denen der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird.
Der Abzug von Werbungskosten ist keine Steuervergünstigung, sondern Ausfluss des sogenannten objektiven [wiki:Nettoprinzip], nachdem nur das verfügbare Nettoeinkommen (und nicht die Bruttogröße, die Einnahmen!) der Besteuerung unterworfen werden darf (s. auch [wiki:Leistungsfähigkeitsprinzip]). Problematisch ist allerdings häufig die Trennung von beruflich veranlassten Aufwendung und privat veranlassten Aufwendungen. Daher gibt es verschiedene Einschränkungen und Pauschalregelungen, die den Abzug von Werbungskosten reglementieren. Als besonders missbrauchsanfällig haben sich beispielsweise die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer erwiesen, die mittlerweile nur noch in sehr engen Grenzen abgezogen werden dürfen.
Zur Vereinfachung der Steuererhebung sieht das deutsche Steuerrecht bestimmte Pauschalbeträge vor, die abgezogen werden dürfen, ohne dass tatsächlich angefallene Werbungskosten geltend gemacht werden müssen, sogenannte [wiki:Werbungskostenpauschbetrag], § 9a EStG, z.B. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei Einkünften aus Kapitalvermögen.
Beispiele für Werbungskosten
[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]
