Innerhalb von [wiki:Behörde] ist ein Vorgesetzter (auch Amtsvorgesetzter genannt) jeder [wiki:Beamter], der einem anderen Beamten in Bezug auf dessen dienstliche Tätigkeit [wiki:Weisung] erteilen kann.
Zu unterscheiden ist er [wiki:Beamtenrecht] vom Dienstvorgesetzten, der für alle dienstrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten eines Beamten zuständig ist ([wiki:Disziplinarverfahren], Genehmigung von [wiki:Dienstreise] oder [wiki:Urlaub]). Wer Dienstvorgesetzter ist, ist in Bund und Ländern unterschiedlich geregelt. Das Bundesbeamtengesetz legt für Bundesbeamte fest, dass die jeweilige [wiki:Oberste Bundesbehörde] Dienstvorgesetzter ist, wenn kein anderer bestimmt wurde.
Das [wiki:Deutsches Richtergesetz] bestimmt, dass die beamtenrechtlichen Vorschriften sinngemäß auf Richter anzuwenden sind.
Bei der Bundeswehr ist aufgrund besonderen Umstände des Dienstes eine abweichende Regelung getroffen. Die [wiki:Vorgesetztenverordnung] teilt die Vorgesetzen in
ein.
[wiki:Vorlage:Deutschlandlastig]
