Die Unterstützungskasse gewährt formal keinen Rechtsanpruch auf die über sie durchgeführten Versorgungsleistungen. Faktisch ist dies für den berechtigten [wiki:Arbeitnehmer] aber nicht relevant, da in § 1 (1) BetrAVG geregelt ist: Der [wiki:Arbeitgeber] steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt ([wiki:Subsidiärhaftung] des Arbeitgebers). Bei Insolvenz des Arbeitgebers werden die Betriebsrenten grundsätzlich durch den [wiki:Pensionssicherungsverein] ([wiki:PSVaG]) gezahlt.
Der Arbeitgeber finanziert die von ihm zugesagte Versorgungsleistung über Zuwendungen an die Unterstützungskasse. Diese Zuwendungen können, in den engen Grenzen des § 4 d [wiki:EStG] ([wiki:Einkommensteuergesetz]), als [wiki:Betriebsausgaben] geltend gemacht werden.
Zu unterscheiden sind dabei die reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse und die rückgedeckte Unterstützungskasse. Bei ersterer wird für den [wiki:Versorgungsfall] durch die Unterstützungskasse ein [wiki:Kapital] angespart, welches für den größten Teil der [wiki:Anwartschaft] des Versorgungsberechtigten wegen der starken Einschränkungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zuwendungen allerdings regelmäßig viel zu gering ist ([wiki:Unterdeckung], siehe auch: [wiki:Versicherungsmathematischer Teilwert] der Verpflichtung). Bei letzterer werden die biometrischen Risiken (vorzeitiger Versorgungsfall durch Invalidität oder Tod des Berechtigten) der Versorgungszusage ganz (kongruent) oder teilweise auf ein Versicherungsunternehmen ausgelagert.
[url:http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p4d.html|§ 4 d EStG auf Steuernetz.de]
[url:http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/betravg/betravginhalt.htm|BetrAVG-Gesetzestext: Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung]
[url:http://www.psvag.de/|Website des PSVaG]
[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]
