Nach dem BAT leisten Arbeitnehmer im [wiki:Öffentlicher Dienst] Überstunden dann, wenn sie die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit überschreiten (vgl. z.B. § 17 Abs. 1 [wiki:Bundesangestelltentarifvertrag] -BAT-). Seit dem 1. Oktober 2005 findet sich die Regelung in § 7 Abs. 6 [wiki:TVöD] (allgemeiner Teil).
In der Regel sind Überstunden zu vergüten. Allerdings kann auch ein [wiki:Freizeitausgleich] vereinbart werden. Überstunden verlängern die betriebliche oder individuelle [wiki:Arbeitszeit]. Bei höher dotierten Angestellten werden Überstunden im Arbeitsvertrag meistens pauschal mit dem [wiki:Gehalt] abgegolten. Fehlt eine Vereinbarung im Vertrag braucht der [wiki:Arbeitgeber] trotzdem nicht jede Überstunde zu bezahlen. Das kann nur verlangt werden, wenn der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder sie zur Aufgabenerledigung erforderlich waren.
Besteht eine Überstundenregelung und der Arbeitnehmer klagt die Vergütung für geleistete Mehrarbeit ein, muss nach einem Urteil des [wiki:Bundesarbeitsgericht] (BAG, Urteil vom 25. November 1993, 2 AZR 517/93) jeder Arbeitstag nach Datum und Stunde genau aufgeschlüsselt sein und dargelegt werden, wie die Arbeitszeit gestaltet worden ist.
Wenn ein Arbeitnehmer mehrfach Überstunden ablehnt, kann wegen [wiki:Arbeitsverweigerung] nach Ansicht des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main gekündigt werden (Az. 10 Ca 9795/04).
In Dienstleistungsbetrieben, insbesondere im öffentlichen Dienst, wird oft aufgrund [wiki:Tarifvertrag] oder [wiki:Betriebsvereinbarung] gleitende Arbeitszeit angeboten. Hiernach können Arbeitnehmer Arbeitsbeginn und -ende unter Berücksichtigung von Kernarbeitszeiten selbst festlegen. Allerdings ist es oft die Arbeitsmenge, die tatsächlich die Inanspruchnahme solcher Arbeitszeitkonten bestimmt. Soweit bestimmte Zeitguthaben im Rahmen gleitender [wiki:Arbeitszeit] "angespart" wurden, können diese i.d.R. nur "abgefeiert", nicht aber vergütet werden. In neueren Tarifverträgen werden auch langfristige Regelungen, von Jahresarbeitszeit- bis zu Lebensarbeitszeitkonten getroffen. Die klassische Überstundenvergütung ist daher weitgehend Vergangenheit, jedenfalls im dienstleistenden Gewerbe.
In Österreich gibt es neben der klassischen Überstunde noch die Mehrarbeitsstunden. Von Mehrarbeit spricht man, wenn man die in den Kollektivverträgen vorgeschriebene Wochenstundenanzahl in einem vorgeschriebenen Rahmen überschreitet. Die Arbeitszeit ist je nach [wiki:Kollektivvertrag] auf 37,5 (bei Staatsbediensteten), 38,5 oder 40 Stunden festgelegt. Je nach Kollektivvertrag können 1 1/2 bis 7 1/2 Mehrarbeitsstunden verrechnet werden. Für Mehrarbeitsstunden muss vom Arbeitgeber nur der normale [wiki:Stundenlohn] bezahlt werden. Sie werden meist für Vorbereitungszeiten, wie z.B. im Handel oder im Handwerk, gerechnet. Durch manche Kollektivverträge können sie auch dazu verwendet werden, auf die vollen acht Arbeitsstunden zu kommen, wie es oft in Büroberufen der Fall ist. Das hat dann zur Folge, dass man statt den vorgeschriebenen 38,5 Stunden 40 Stunden die Woche arbeitet.
In Österreich wird für Überstunden ein Überstundenzuschlag verrechnet. Der normale Zuschlag für eine Überstunde beträgt 50 % und der erhöhte beträgt 100 %. Der erhöhte wird z.B. bei Nachtarbeit verrechnet. Die Überstunden sind steuerlich nicht begünstigt.
Beim 13. und 14. Gehalt (Weihnachts- und Urlaubslohn) muss eine durchschnittlich geleistete Überstundenanzahl berücksichtigt werden.
Weiters gibt es noch den Zeitausgleich, der 1:1 erfolgen muss. Das heißt, dass man für eine geleistete Arbeitsstunde eine Stunde frei bekommt.
[wiki:Gleitzeit], [wiki:Arbeitszeitkonto]
