Versuche, das Sozialrecht (zusammen mit dem [wiki:Arbeitsrecht] und weiteren Rechtsmaterien) einem selbstständigen dritten Zweig der (deutschen) Rechtsordnung, neben öffentlichem und privatem Recht zuzuordnen, wie dies in außerdeutschen Rechtsordnungen teilweise der Brauch ist, haben sich nicht durchsetzen können. Das Sozialrecht ist eine Sammel- und Querschnittsmaterie, die zahlreiche einzelne Rechtsgebiete und Gesetzesmaterien in sich vereint. Es unterteilt sich nach der traditionellen Klassifikation in die Bereiche [wiki:Sozialversicherung] (siehe sogleich unten), Sozialversorgung (z. B. [wiki:Schwerbehindertenrecht], [wiki:Wohngeld], [wiki:Kindergeld], [wiki:Erziehungsgeld], [wiki:Ausbildungsförderung]), und [wiki:Sozialhilfe] (Sozialfürsorge). Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes lassen sich die Bereiche Sozialversicherung, Fürsorge und Kriegsopferversorgung unterscheiden.
Eine neuere Einteilung unterscheidet zwischen den Subsystemen Soziale Vorsorge (insbesondere Sozialversicherung, berufsständische Versorgung), Soziale Entschädigung, Soziale Förderung (z. B. [wiki:Ausbildungsförderung]; [wiki:Jugendhilfe]; [wiki:Familienlastenausgleich]) und Soziale Hilfe ([wiki:Sozialhilfe] und verwandte Leistungssysteme).
Als Sozialrecht im engeren Sinn (im formellen Sinn) wird heute weitgehend das Recht des [wiki:Sozialgesetzbuch] verstanden (siehe sogleich: Gesetzliche Normierung); im weiteren Sinn (Sozialrecht im materiellen Sinn) fallen darunter Materien des [wiki:Lastenausgleichsgesetz] und der Wiedergutmachung, regionale sowie berufsständische Sondervorsorgesysteme u. a.
In einem noch weiteren Sinn können mit dem funktionalen Begriff des "sozialen Rechts" alle rechtlichen Regelungen erfasst werden, die eine besondere soziale Zwecksetzung verfolgen und insbesondere Ausdruck des verfassungsrechtlichen Staatszieles des [wiki:Sozialstaat] sind (Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz), beispielsweise Bestimmungen über den sozialen Mieterschutz (Mietrecht), arbeitsrechtlichen [wiki:Kündigungsschutz] u. a.
Mit der Einführung des [wiki:Sozialgesetzbuch] (SGB), Bücher I bis XII, sind die Kernmaterien des Sozialrechts in einer zusammenhängenden [wiki:Kodifikation] gefasst worden. Allgemeine Regelungen sind in den [wiki:SGB I] und [wiki:SGB X] enthalten. [wiki:SGB IV] ist ein Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, [wiki:SGB IX] ein allgemeiner Teil des Rechts der [wiki:Rehabilitation] und Teilhabe [wiki:Behinderter] Menschen. Besondere Teile sind das [wiki:SGB II] (Grundsicherung für Arbeitssuchende), [wiki:SGB III] ([wiki:Arbeitsförderung]), [wiki:SGB V] ([wiki:Gesetzliche Krankenversicherung]), [wiki:SGB VI] ([wiki:Gesetzliche Rentenversicherung]), [wiki:SGB VII] ([wiki:Unfallversicherung]), [wiki:SGB VIII] (Kinder- und Jugendhilfe), [wiki:SGB XI] ([wiki:Pflegeversicherung]) und [wiki:SGB XII] ([wiki:Sozialhilfe]). Regelungsmaterien des Sozialrechts im engeren und formellen Sinne (vgl. § 68 SGB I) sind darüber hinaus das Recht der Kriegsopferversorgung und der sozialen Entschädigung im übrigen ([wiki:Bundesversorgungsgesetz]; [wiki:Opferentschädigungsgesetz]; Infektionsschutzgesetz), das Ausbildungsförderungsrecht ([wiki:BAföG]), das [wiki:Erziehungsgeld], das [wiki:Unterhaltsvorschus] und das [wiki:Wohngeld], die als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten. Das [wiki:Sozialgerichtsgesetz] (SGG) gilt für die Verfahren vor den [wiki:Sozialgericht].
Die Sozialversicherung ist wesentlicher Bestandteil des Rechts der sozialen Sicherung. Derzeit sind folgende Sozialversicherungszweige gesetzlich vorgesehen:
[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]
