Sozialplan

Nach der gesetzlichen Definition des [url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__112.html|§ 112 Abs. 1 BetrVG] ist unter einem Sozialplan eine Vereinbarung zwischen [wiki:Betriebsrat] und [wiki:Arbeitgeber] über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile zu verstehen, die dem [wiki:Arbeitnehmer] infolge von geplanten Betriebsänderungen entstehen.

Ein Sozialplan hat die Wirkung einer [wiki:Betriebsvereinbarung]. Die Sperrwirkung des ([url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__77.html|§ 77 Abs. 3 BetrVG] gilt für ihn aber nicht. Das bedeutet, dass ein Sozialplan auch dann wirksam vereinbart werden kann, wenn ein Tarifvertrag bereits Regelungen über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Betriebsänderungen enthält.

[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]




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