Ein Sozialplan hat die Wirkung einer [wiki:Betriebsvereinbarung]. Die Sperrwirkung des ([url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__77.html|§ 77 Abs. 3 BetrVG] gilt für ihn aber nicht. Das bedeutet, dass ein Sozialplan auch dann wirksam vereinbart werden kann, wenn ein Tarifvertrag bereits Regelungen über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Betriebsänderungen enthält.
[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]
