In der Justiz wird zur Ermittlung des Bedarfs an Richtern, [wiki:Staatsanwalt] und [wiki:Rechtspfleger] festgelegt, wieviel Zeit für jede einzelne Tätigkeit benötigt wird. Durch Multiplikation der Einzelfallbearbeitungszeit mit den tatsächlichen Fallzahlen (ähnlich wie bei der [wiki:Akkordarbeit]) wird der tatsächliche Personalbedarf anschließend berechnet. Den Justizbehörden soll entsprechendes Personal zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund der so vorgenommenen Zeitberechnung durch ministerielle Vorgaben soll nachgewiesen werden können, dass der Personalbestand für die zu leistenden Arbeiten zumindest ausreichend war. Problematisch ist, dass die [wiki:Hypothese] Zeitansätze für die einzelnen zu erfüllenden Aufgaben bei Praktikern oft als unrealistisch gelten.
Zur Zeit wird zur Ermittlung des Personalbedarfs grundsätzlich nach dem PEBB§Y-System verfahren. Der danach erforderliche Personalbedarf deckt sich nicht mit dem tatsächlichen Personalbestand. Auf die Anzahl der zu erledigenden Fälle kann kaum Einfluss genommen werden. Die Personalbedarfsberechnung zeigt das Erfordernis einer Personalverstärkung. Eine solche erscheint aus fiskalischen Gründen allerdings eher unwahrscheinlich.
Die [wiki:Kommission] der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung (die so genannte Bundespensenkonferenz) beschloss 2003, das bisher für die Personalberechnung geltende [wiki:Pensum] auf ein das System "PEBB§Y" umzustellen.
Das System PEBB§Y wurde auf der Grundlage eines Gutachtens der [wiki:Wirtschaftsberatung] Arthur Andersen Business Consulting GmbH erstellt. Im Jahr 2004 wurden dann Daten für die Personalbedarfsberechnung auf Grundlage von PEBB§Y erhoben, die Personalbedarfsberechnung (und Personalzuweisung) selbst erfolgt nun seit 1. Januar 2005 auf der Grundlage der mit dem neuen System ermittelten Zahlen.
Das System der Personalbedarfsberechnung nach PEBB§Y beruht auf der mit Hilfe einer von der beauftragten Wirtschaftsberatungsgesellschaft ermittelten Formel für die durchschnittliche und in Minuten dargestellte Bearbeitungszeit für einzelne Verfahrensarten, die als "Basiszahl" bezeichnet wird.
Der Personalbedarf berechnet sich auf diese Weise nach folgender Formel:
Menge x Basiszahl = Personalbedarf geteilt durch Jahresarbeitszeit in Minuten
Die Basiszahl lässt sich in eine [wiki:Bewertung] für das einzelne [wiki:Geschäft] (= Anzahl der Tätigkeiten, die von einem Richter oder [wiki:Staatsanwalt] in einem Jahr zu erledigen sind) umrechnen:
Bewertungszahl = Jahresarbeitszeit in Minuten geteilt durch Basiszahl
Als Jahresarbeitszeit in Minuten wird im Bundesland Bayern beispielsweise ein standardisierter Wert von 102.279,60 Minuten (oder 1.704,96 Stunden) angenommen, in den schon alle denkbaren Fehltage wie Urlaub, Feiertage, Krankheit, Mutterschutz usw. statistisch eingearbeitet sind. Die Jahresarbeitszeit ist in allen Bundesländern standardisiert, wobei jedoch von unterschiedlichen Parametern ausgegangen wird, da beispielsweise die Anzahl der Feiertage und die zu leistende Wochenstundenzahl (zwischen 38 und 42 Stunden) differieren.
Im Ergebnis der oben dargestellten Berechnungen sind für die einzelnen Dienstgeschäfte der Richter und Staatsanwälte Basiszahlen (Minutenansätze) festgelegt worden, von denen hier beispielhaft einige Standardzahlen aus dem staatsanwaltschaftlichen Bereich wiedergegeben werden sollen:
Kritiker aus den berufsständischen Vertretungen der Richter und Staatsanwälte halten die Zeitansätze für unseriös: Sie verweisen darauf, dass Richter und Staatsanwälte, deren [wiki:Arbeitszeit] nicht gemessen, sondern durch das oben dargestellte Zuteilungsprinzip bestimmt wird, längst gezwungen sind, zwischen 60 und 100 Wochenarbeitsstunden zu leisten, um die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Auch erkläre sich der hohe Bearbeitungsrückstand in der Justiz und die oft ein Ärgernis darstellenden langen Verfahrenslaufzeiten aus der Zuteilung der Arbeit aufgrund der unrealistischen Zeitansätze.
