Niedriglohn bezeichnet einerseits die Bezahlung eines Beschäftigten unterhalb des [wiki:Tariflohn] in Deutschland; andererseits einen Lohn, der auch bei Vollzeitbeschäftigung das [wiki:Existenzminimum] nicht sichert. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der [wiki:Arbeitslosigkeit] werden schliesslich [wiki:Kombilohn] vorgeschlagen, bei denen ein [wiki:Niedriglohn-Job] durch staatliche Zuschüsse vor allem für Langzeit-Arbeitslose attraktiv gemacht werden soll.
Die Diskussion um Niedriglöhne und die politische Forderung nach einem Niedriglohnsektor in der bundesdeutschen Wirtschaft gibt es seit den achtziger Jahren des [wiki:20. Jahrhundert]. Eng damit verbunden ist die Debatte um eine Absenkung des Niveaus der [wiki:Sozialhilfe], um beschäftigungslosen Menschen verstärkte "Anreize" zu geben, einen niedrig entlohnten Job anzunehmen. Es wird dabei davon ausgegangen, dass es bestimmte Tätigkeiten gibt, deren [wiki:Wertschöpfung] nicht zum Erreichen des [wiki:Existenzminimum] ausreicht. Für diese Tätigkeiten existiert in Deutschland kein Arbeitsmarkt, da kein kein Anreiz besteht, diese aufzunehmen (anders als z.B. in den [wiki:USA] bei den "[wiki:Working Poor]").
Um gering qualifizierten [wiki:Arbeitslose] und [wiki:Sozialhilfe] einen Einstieg in den Arbeitsmarkt zu bieten und ihnen trotzdem entsprechend des bundesdeutschen [wiki:Lebensstandard] eine menschenwürdige Existenz zu sichern, tauchen im Rahmen der Diskussion um Niedriglöhne immer wieder [wiki:Kombilohn] (wissenschaftl. "negative Einkommensteuer") auf, die eine Ergänzung um Leistungen aus der [wiki:Arbeitslosenversicherung] bzw. aus der Sozialhilfe vorsehen. Es handelt sich letztlich um die [wiki:Subvention] von Löhnen.
Staatlich subventionierte Niedriglohnjobs sind eine Alternative zu reinen Transferzahlungen aus Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Beführworter sehen eine Vielzahl von Vorteilen:
Weblinks Pro
[url:http://www.ifo.de/servlet/page?_pageid=56&_dad=portal30&_schema=PORTAL30&pa_id=124975|Billige Ausreden für teure Arbeit]
Vor allem die [wiki:Gewerkschaft] sind Gegner staatlich subventionierter Niedriglöhne: Sie befürchten, dass das allgemeine Lohnniveau durch Mitnahmeeffekte sinkt und der Steuerzahler letztlich die Erträge der Arbeitgeber steigert.
Doch [wiki:Gewerkschaft] kritisieren dieses Modell stark und versuchen es mit allen Mitteln zu verhindern. Auch einige Wirtschaftswissenschaftler, wie z.B. [wiki:Heiner Flassbeck], glauben nicht, dass Niedriglöhne in den westlichen Industriestaaten eine positiven Effekt haben würden. Sie gehen eher von einem negativen Effekt aus, da ihrer Meinung nach durch die niedrigeren Einkommen auch die Nachfrage verringert würde. Dies führt zu Einnahmerückgängen der Industrie, welche zu mehr Arbeitslosigkeit führen kann. Weiterhin wird argumentiert, dass dies zu einer Spirale ohne Ende wird. Zudem wird darauf verwiesen, dass der Druck hoher Löhne die Unternehmen zu vermehrter [wiki:Innovation] getrieben hat, die wesentlich dafür waren und sind, die bundesdeutsche Volkswirtschaft im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig zu halten.
Im [url:http://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/gutacht/jg03.html|Jahresgutachten des Sachverständigenrates 2003] kommt eine skeptische Position zur Strategie der Niedriglöhne von Jürgen Kromphardt (S. 375-378).
Löhne, die durch einen hohen wirtschaftlichen Druck und bedingt durch geringe staatliche Reglementierung weit unter international üblichem Niveau liegen, werden als [wiki:Billiglohn] bezeichnet.
Im Gegensatz dazu plädieren neuerdings die Kritiker des Niedriglohns für die gesetzliche Festlegung von [wiki:Mindestlohn] wie es in einigen Staaten der [wiki:Europäische Union] und anderswo und in der BRD im [wiki:Baugewerbe] bereits geschehen ist.
Weblinks Contra
[url:http://www.memo.uni-bremen.de/|Arbeitsgruppe Alternative Wirtschaftspolitik ]
[url:http://www.jusos.org/modules.php?name=News&file=article&sid=342|Heiner Flassbeck und Friederike Spiecker: Verhältnisse wie am Kartoffelmarkt]
Im Zusammenhang mit der Diskussion um den [wiki:Aufbau Ost] in [wiki:Deutschland] im Jahr 2004 wurde vorgeschlagen [wiki:Sonderwirtschaftszone] zu errichten, in denen dann Niedriglöhne gezahlt werden könnten. Noch ist vollkommen unklar, ob diese Art der [wiki:Subvention] mit dem [wiki:Wettbewerb] der [wiki:EU] vereinbar wäre.
In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte werden Niedriglohnvereinbarungen dann als unzulässig angesehen, wenn sie vom "ortsüblichen" Lohn erheblich abweichen. Als ortsüblich in diesem Sinne werden regelmäßig die in den einschlägigen Tarifverträgen vorgesehenen Mindestlöhne angesehen. Unterschreitet der vereinbarte Lohn den Tariflohn um 30% oder mehr, wird in der Regel Sittenwidrigigkeit der Lohnregelung wegen Lohnwuchers angenommen, mit der Folge, dass stattdessen der Tariflohn zu zahlen ist (und bis zur Grenze der Verjährung nachzuzahlen ist). Unterschreitet der vereinbarte Lohn aber "nur" die geltenden Sätze der Sozialhilfe ohne in einem auffälligen Mißverhältnis zu vergleichbaren Tariflöhnen zu stehen, so soll das alleine nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts noch kein ausreichender Grund sein, Lohnwucher annehmen zu können.
