Mitbestimmungsgesetz

Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG), in Kraft seit 1.7.1976, garantiert in Deutschland die Aufnahme von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat.

Basisdaten
Kurztitel: Mitbestimmungsgesetz
Voller Titel: Gesetz über die Mitbestimmung von Arbeitnehmern
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: [wiki:Arbeitsrecht]
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
[wiki:Abkürzung]: MitbestG
[wiki:Fundstellennachweis]: 801-8
Verkündungstag: 4. Mai 1976 (BGBl. I 1976, S. 1153)
Aktuelle Fassung: 19. Mai 2004 (BGBl. I 2004, S. 974)

Das Gesetz gilt für Unternehmen mit über 2000 [wiki:Mitarbeiter], in denen die [wiki:Paritätisch] Besetzung des [wiki:Aufsichtsrat] Pflicht ist, d.h. [wiki:Arbeitnehmer] und [wiki:Arbeitgeber] entsenden jeweils die Hälfte der Aufsichtsratsmitlieder. Ein Teil der Arbeitnehmerseite muss aus [wiki:Gewerkschaft] bestehen. Das Gesetz regelt außerdem die Wahl der Arbeitnehmervertreter. Diese Regeln wurden 1977 durch die Erste, Zweite und Dritte Wahlordnung für verschiedene Konzerntypen präzisiert.

[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]

[wiki:Vorlage:Stub]



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