Lohn- und Gehaltstarifvertrag

Ein Lohn- und Gehaltstarifvertrag ist im deutschen Arbeitsrecht eine besondere Form eines [wiki:Tarifvertrag]. Neben den in der Regel im [wiki:Manteltarifvertrag] geordneten allgemeinen Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses (Urlaub, Krankheit, Beendigung etc.) bestimmt der Lohn- und Gehaltstarifvertrag die konkrete Höhe der [wiki:Arbeitsentgelt] für die Arbeitsverhältnisse in seinem [wiki:Tarifvertrag].
Dabei werden meist die Tätigkeiten zu abstrakt definierten [wiki:Vergütungsgruppe] bzw. [wiki:Lohngruppe] zusammengefasst und sodann wird die Höhe der [wiki:Arbeitsentgelt] für die jeweilige Vergütungsgruppen festgelegt. Teilweise wird dabei nach Berufsjahren oder Betriebszugehörigkeit differenziert, um die Erfahrungen oder die Betriebstreue eines [wiki:Arbeitnehmer] zu berücksichtigen; früher übliche [wiki:Leichtlohngruppe], die vorwiegend für Frauen gedacht waren, sind heute in der Regel unzulässig.

Für das einzelne [wiki:Arbeitsverhältnis] muss im Betrieb festgestellt werden, welcher Vergütungsgruppe es zuzuordnen ist. Bei dieser "[wiki:Eingruppierung]" ist - so vorhanden - entsprechend den Bestimmungen des [wiki:Betriebsverfassungsgesetz] der [wiki:Betriebsrat] zu beteiligen.

Tariflöhne sind Mindestlöhne. Von ihnen darf nicht nach unten abgewichen werden, sofern der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis zwingend gilt. Das ist der Fall bei beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Arbeitsvertragsparteien oder im Falle einer [wiki:Allgemeinverbindlichkeitserklärung]. Eine Überschreitung des Tariflohnes im individuellen Arbeitsvertrag ist im Rahmen des [wiki:Günstigkeitsprinzip] durchaus zulässig.

Die Laufzeit des Lohn- und Gehaltstarifvertrages ist in der Regel kürzer als die des zugehörigen Manteltarifvertrages (häufig: ein Jahr).

Siehe auch: [wiki:Arbeitsbewertung], [wiki:ERA-TV]

[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]




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