Grundsätzlich gilt (wie allgemein im Arbeitsrecht) das [wiki:Günstigkeitsprinzip]: Die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung (also immer die längere Frist, auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigen will!) geht anderen Regelungen vor.
Die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB lauten:
Bei diesen Fristen handelt es sich Mindestkündigungsfristen von denen grundsätzlich zu Lasten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf. Verkürzungen dieser Fristen sind nur im Geltungsbereich von Tarifverträgen möglich. Ausnahmen gelten während einer (ausdrücklich vereinbarten) Probezeit von höchstens 6 Monaten (Mindestkündigungsfrist dann: zwei Wochen), für Aushilfen (bis 3 Monaten Beschäftigung) und Kleinbetrieben bis 20 Arbeitnehmern (Mindestkündigungsfrist in Kleinbetrieben: vier Wochen).
Zulässig sind vertragliche Vereinbarungen, die auch den Arbeitnehmer an die längeren Fristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber gem. § 622 Abs. 2 BGB (oder noch längere, frei vereinbarte vertragliche Fristen) binden. Unzulässig ist es aber, vertraglich für den Arbeitnehmer längere Fristen vorzusehen, als für den Arbeitgeber. In diesem Fall gelten (wie beim Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung) die gesetzlichen Mindestfristen.
Die Nichteinhaltung einer vertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist muss bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch Klage beim Arbeitsgericht angegriffen werden (vgl.: [wiki:Kündigungsschutzgesetz]. Wird diese Frist versäumt gilt die Kündigung auch mit der zu kurzen Frist als wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis.
Wird bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (etwa durch einen [wiki:Auflösungsvertrag]) die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist nicht eingehalten und eine Abfindung gezahlt, führt dies in der Regel zum Ruhen des Anspruchs auf [wiki:Arbeitslosengeld] und zum Eintritt einer Sperrzeit.
[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]
