Die Kirchensteuer ist eine [wiki:Steuer], die in [wiki:Bundesrepublik Deutschland] vom Staat im Auftrag der [wiki:Kirche] von deren Mitgliedern erhoben und an die Kirchen weitergeleitet wird. Nach Artikel 140 des [wiki:Grundgesetz] in Verbindung mit Artikel 137 der [wiki:Weimarer Verfassung] sind die [wiki:Religionsgemeinschaft], welche [wiki:Körperschaft des öffentlichen Rechts] sind, berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Die Religionsgesellschaften üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe von Kirchensteuergesetzen, die die Länder erlassen, und der jeweiligen Steuerordnung, die die Religionsgesellschaft für das jeweilige Gemeindegebiet erlässt, aus. Diese Steuer sorgt immer wieder für Diskussionen.
Der staatliche Kirchensteuereinzug ist eine deutsche Besonderheit, in anderen Ländern ist die Kirchensteuer unbekannt. Dort erfolgt die Finanzierung der Kirchen über interne Beitragserhebungen oder Spenden, ähnlich dem teilweise auf Gemeindeebene erhobenen Kirchgeld. Ansatzweise vergleichbar sind noch die Kirchengemeindesteuer in mehreren [wiki:Kanton (Schweiz)] der [wiki:Schweiz] und der, allerdings ohne staatliche Mithilfe, erhobene Kirchenbeitrag in [wiki:Österreich]. Nur in [wiki:Schweden] gibt es das gleiche System wie in Deutschland, hier aber nur für die evangelisch-lutherische Kirche. Die mit der [wiki:Mandatssteuer] in [wiki:Italien], [wiki:Ungarn] und [wiki:Spanien] eingeführten Verfahren beschreiten neue Wege.
Die Kirchensteuer leitet sich vom staatlichen [wiki:Steuer] her, ist aber in keiner Weise eine staatlich festgesetzte Abgabe. Sie wird - ausschließlich von Mitgliedern der jeweiligen Kirche erhoben. Bemessungsgrundlage ist die [wiki:Einkommensteuer] bzw. [wiki:Lohnsteuer] (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer) und/oder die [wiki:Grundsteuer] A (Kirchengrundsteuer).
Häufig stellt die Kirchensteuer, vor allem bei Einführung zusätzlicher staatlicher Belastungen (so waren die Austrittszahlen 1974 und 1991/92 besonders hoch), den letzten Anlass zum [wiki:Kirchenaustritt] dar. Der eigentliche Grund liegt hingegen zumeist in einer längst vollzogenen Entfremdung vom Glauben oder der Kirche.
In der [wiki:Bibel] werden unterschiedliche Abgaben in Form von Geld oder Naturalien angesprochen:
[wiki:Lukas (Evangelist)] beschreibt die Kirche in ihren Anfängen als eine Gemeinschaft, die die Gütergemeinschaft pflegt. So sollen nach [wiki:Apostelgeschichte] [url:http://www.bibel-online.net/buch/44.apostel/2.html#2,44|2,44f];[url:http://www.bibel-online.net/buch/44.apostel/4.html#4,32|4,32] in der Urgemeinde alle Gläubigen alles gemeinsam besessen haben. Die Habe wurde demnach eingesetzt "je nachdem einer bedürftig war". Für diese zuweilen als "urchristlicher Kommunismus" bezeichnete [wiki:Urchristliche Gütergemeinschaft] sind verschiedene Gründe denkbar:
Vermutlich hat es keine volle Gütergemeinschaft gegeben, wohl aber eine ausgeprägte Solidarität untereinander. Dafür sprechen etwa folgende neutestamentliche Belege:
Die Kirche lebt seit dem [wiki:1. Jahrhundert] von Schenkungen, Erbschaften und wie oben dargestellt von Kollekten, also Sammlungen unter Gliedern der christlichen Gemeinde. Ab dem [wiki:6. Jahrhundert] Kirche lässt sich eine Finanzierung durch Bewirtschaftung von Grund und Boden feststellen.
Die [wiki:Synode von Mâcon] ([wiki:585]) wandelt den einst freiwilligen [wiki:Zehnt] in eine allgemeine Pflichtabgabe um.
Ein Einschnitt bedeutet das Wirken von Karl Martell, der von [wiki:714] bis [wiki:741] fränkischer Hausmeier war. Für die [wiki:732] ausgetragene Schlacht gegen die Araber bei Tours gab er Bauern Land aus kirchlichem Besitz als Lehen, wenn sie ihrem Herrn schwergepanzert in den Krieg folgten. [wiki:Pippin der Jüngere], von [wiki:741] bis [wiki:768] König, führt den geistlichen Zehnt ein als Ausgleich für die Enteignungen in der Zeit Karl Martells. Im [wiki:10. Jahrhundert] wird der seit [wiki:Karl der Kahle] ([wiki:843]-[wiki:877]) eingesetzte Zerfall der abendländischen Kultur besonders stark. Viele Adlige erzwingen die Übertragung von Klöstern in privaten Erbbesitz, Laienäbte werden eingesetzt. Ähnliches bewirkt die Wirren im [wiki:16. Jahrhundert] infolge der [wiki:Reformation]. Kirchen und Klöster werden säkularisiert. Weltliche Landesherren bereichern sich daran. Schließlich wird im [wiki:Augsburger Religionsfrieden] von [wiki:1555] das "Landesherrliche Kirchenregiment" festgeschrieben: "Wessen Region, dessen Religion". Für etliche Regenten scheint dies ein Freibrief zur persönlichen Bereicherung gewesen zu sein.
Noch weiter geht der [wiki:1789] gefasste Beschluss der französischen Nationalversammlung, in der das gesamte Kirchengut zu Nationaleigentum erklärt wurde. Dies wird für den Bereich der heutigen Bundesrepublik Deutschland durch die Abtretung der linksrheinischen Gebiete Deutschlands an Frankreich im Jahr [wiki:1797] relevant. Schließlich wird [wiki:1803] im [wiki:Reichsdeputationshauptschluss] die Säkularisation und damit die Enteignung der Kirche beschlossen.
In der nachnapoleonischen Zeit finanziert sich die Kirche zunächst durch
Im 19. Jahrhundert beginnt die [wiki:Geldwirtschaft] zu dominieren. Damit wird der [wiki:Zehnt] unpraktikabel. So beginnt [wiki:1827] die Einführung der Kirchensteuer, nachdem sie [wiki:1808] noch in Preussen gescheitert war, weil die Bürger die Erhebung von Kirchensteuer als Eindringen des Staates in die persönlichen Verhältnisse auffassten. [wiki:Lippe-Detmold] ist das erste deutsche Territorium, in dem sie erhoben wird. Es folgen [wiki:1831] [wiki:Oldenburg (Land)], [wiki:1835] die preußischen Provinzen Rheinland und Westfalen durch die rheinisch-westfälische Kirchenordnung, [wiki:1838] [wiki:Freistaat Sachsen], [wiki:1875] [wiki:Hessen], [wiki:1888] [wiki:Baden (Land)], [wiki:1892] [wiki:Bayern] und [wiki:1905]/[wiki:1906] [wiki:Preußen]. Verschiedene Gründe sind für diese Entwicklung genannt worden. Es geht zum einen um den Versuch der Landesherrschaften sich aus dem Unterhalt der Kirchen zurückzuziehen, um so die öffentlichen Haushalte zu entlasten. Zum anderen wird damit argumentiert, dass der Anteil der kirchlich gebundenen Bevölkerung zurückgehe und so eine grundsätzliche allgemeine Finanzierung durch das Ganze des Staates nicht mehr begründbar sei.
[wiki:1919] wird die Kirchensteuer in der [wiki:Weimarer Reichsverfassung] verankert. In Artikel 137, Absatz 6 heißt es: "Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben." [wiki:1939] werden in [wiki:Österreich], das zu diesem Zeitpunkt wieder zu einem Teil des nun nationalsozialistischen Deutschen Reiches geworden war, Kirchenbeiträge als privatrechtliche Pflichtleistungen geordnet. Das [wiki:Grundgesetz] der Bundesrepublik Deutschland übernimmt [wiki:1949] in seinem Artikel 140 die Weimarer Regelung. Es heißt dort: "Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom [wiki:11. August] [wiki:1919] sind Bestandteil dieses Grundgesetzes."
Der Mitgliedsbeitrag der Kirchen für die kirchliche Arbeit kann von den Kirchen deshalb erhoben werden, weil sie Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Bis ca. 1956 wurden die Steuern in Haus-zu-Haus-Sammlungen monatlich oder quartalsweise erhoben. Von nun an wurde der Staat um Mithilfe gebeten.
Voraussetzung für Kirchensteuererhebung sind
Heute beträgt die Kirchensteuer in den meisten Kirchen und Bundesländern, die in ihren Kirchensteuergesetzen eine Obergrenze festlegen, 8% bzw. 9% von der Einkommensteuer und erbringt je nach Kirche unterschiedlich etwa 63% bis 80% der kirchlichen Einnahmen. Davon ist ein Teil – z.B. sind es 2004 in Rheinland-Pfalz 4% – an die Finanzbehörden abzuführen als Betrag für die Dienstleistung der Steuererhebung.
Zur Kirchensteuererhebung sind alle religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Deutschland berechtigt. Die evangelischen [wiki:Freikirchen] verzichten bewusst auf dieses Recht, da sie sich lehrmäßig zur [wiki:Trennung von Kirche und Staat] bekennen. Sie finanzieren ihre Arbeit durch freiwillige Mitgliedsbeiträge, die allerdings in der Regel höher sind als die Kirchensteuer. Diese Beiträge können bei den Finanzämtern jedoch als Kirchensteuern und "mildtätige Spenden" geltend gemacht werden.
Derzeit nutzen die Möglichkeit des Kirchensteuereinzugs durch staatliche Organe:
Die Pflicht zur Zahlung an die Kirchensteuer ist an die Zugehörigkeit zu den jeweiligen religiösen Organisationen gebunden und erlischt mit dem formalen Schritt des [wiki:Kirchenaustritt].
Die Kirchensteuer kann in voller und unbegrenzter Höhe als [wiki:Sonderausgaben] steuerlich geltend gemacht werden. Damit ist die durch die Kirchensteuer verursachte zusätzliche Belastung des Kirchensteuerzahlers bei Spitzenverdienern nur etwa halb so groß wie der der Kirche zufließende Betrag. Der Staat verzichtete infolge dieser Regelung im Jahr 2002 auf 3,58 Mrd. Euro. Bei einem Kirchensteueraufkommen der ev. und kath. Kirche von 8,5 Mrd Euro refinanziert der Staat die Kirchensteuer in der Höhe von ca. 40%
Im Jahr 2003 betrug das Kirchensteueraufkommen in Deutschland:
Der Kirchensteuersatz beträgt in Bayern, Baden und Württemberg 8 %, in den übrigen Ländern 9 %.
Hat der Steuerpflichtige [wiki:Einkünfte], die dem [wiki:Halbeinkünfteverfahren] unterliegen, ist für die Kirchensteuer der volle Betrag dieser Einkünfte Bemessungsgrundlage. Zur Berechnung der Kirchensteuer wird eine zweite Steuerberechnung durchgeführt, aus der eine fiktive [wiki:Einkommensteuer] berechnet wird. Die Kirchensteuer beträgt dann 8% oder 9% der so berechneten fiktiven Einkommensteuer. Vereinfachend kann man sagen, daß auf Dividendeneinkünfte etc. die doppelte Kirchensteuer anfällt.
Ein verheirateter [wiki:Arbeitnehmer] mit einem Monatsbruttolohn von bis zu 1500 € zahlt zum Beispiel gar keine Kirchensteuer; bei einem Monatsbruttolohn von 2000 € würden 3,70 € monatlich fällig. Wer monatlich 3000 € brutto verdient, zahlt als Verheirateter 24,86 €, mit einem Kind 14,13 €, mit zwei Kindern 4,87 €.
Die Kirchen verwenden die Kirchensteuereinnahmen nach eigenen Angaben folgendermaßen (gerundet):
In Deutschland verzichten die in der [wiki:VEF] zusammengeschlossenen Konfessionen - aber auch andere freikirchliche Gemeinden - auf die Erhebung von Kirchensteuern. Ihnen ist eine deutliche Unterscheidung zwischen [wiki:Trennung von Staat und Kirche] wichtig. Die Mitgliedsbeiträge werden als freiwillige Spenden gegeben; sie können wie die Kirchensteuer steuerlich abgesetzt werden. Viele Mitglieder orientieren sich für die Höhe ihres Beitrags am biblischen [wiki:Zehnt]. In manchen Gemeinden wird der biblische Zehnte als verbindliche Regel vorgegeben, wobei die Gemeindemitglieder in vielen Fällen frei darüber entscheiden können, wohin sie ihren Zehnten überweisen; denkbar sind Spenden für Bedürftige, freie Missionswerke oder "Brot für die Welt" und ähnliche Verwendungszwecke. Einige Gemeinden verzichten auf eine Kontrolle, ob der Zehnte tatsächlich gegeben wird (vgl. dazu zum Beispiel den [wiki:Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland], den [wiki:Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden] in Deutschland oder die [wiki:Evangelisch-methodistische Kirche].)
Außer den genannten Freikirchen erheben auch weitere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und deshalb das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer haben, keine Kirchensteuer. Dazu gehören u.a. die [wiki:Orthodoxe Kirche], [wiki:Christian Science], die [wiki:Neuapostolische Kirche], die [wiki:Christengemeinschaft] sowie der [wiki:Bund für Geistesfreiheit].
Die Kirchensteuer als bekannteste Form der Kirchenfinanzierung wird aus unterschiedlichen Perspektiven kritisiert. Die Kritik bezieht sich sowohl auf die Steuer als Instrument an sich als auch auf eine Reihe von Auswirkungen dieser Steuer und ihrer konkreten Handhabung in den staatlichen und kirchlichen Raum hinein.
Von Gruppierungen wie dem Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA), der Humanistischen Union und dem Humanistischen Verband Deutschlands wird u.a. folgende Kritik vorgetragen.
In der Bundesrepublik Deutschland kam es 1973 in Folge der "Freiburger Thesen" der [wiki:FDP (Deutschland)] zur Diskussion, da dort die [wiki:Trennung von Staat und Kirche] und damit die Ersetzung des staatlichen Kirchensteuereinzugs durch ein kircheneigenes Beitragssystem gefordert wurde. In abgeschwächter Form befinden sich diese Forderungen auch heute noch im Programm der FDP. Ähnliche Positionen wurden früher außerdem von der Partei "Die Grünen" formuliert. Die PDS lehnt sowohl die grundgesetzliche Verankerung der Kirchensteuer als auch den staatlichen Einzug dieser Steuer ab.
Von kirchen-reformerischen Gruppen werden zusätzlich folgende Kritikpunkte u.a. angeführt:
Angesicht des stetigen großen Zuwachses beim Kirchensteueraufkommens in den letzten 50 Jahren konnten die Kirchensteuerkirchen jegliche theologische Kritik an der Kirchensteuer abblocken und unterdrücken. Die Kirchentagsleitungen beider Konfessionen z.B. schlossen Diskussionen um die Kirchensteuer kategorisch aus. Lediglich nach 1990 gab es in der [wiki:Evangelische Kirche in Deutschland] kurzfristig eine nennenswerte Diskussion, angestoßen von den evangelischen Landeskirchen im Bereich der früheren DDR. Auf Grund ihrer Geschichte in der DDR forderten sie eine größere Distanz zum Staat, was teilweise in die Forderung einmündete, die Kirchensteuer abzuschaffen.
Die Kritik aus kirchlich-theologischer Perspektive wurde katholischerseits von einzelnen Theologen (Prof. Dr.H.Mynarek, Prof.Dr.Horst Herrmann, in neuerer Zeit Prof.Dr.Zulehner) und von verschiedenen kirchen-kritischen Gruppen vorgetragen, dem "Bensberger Kreis", dem "Verein zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V.", der "Initiative Kirche von unten", Ikvu, dem "Arbeitskreis Halle" und der "Kirchenvolksbewegung" bzw. "Wir sind Kirche" WsK.
Auf evangelischer Seite war es z.B. der "Bund gegen Kirchensteuermißbrauch e.V. Bremen". Der Dietrich Bonhoeffer-Verein hat in den letzten Jahren einen Reformvorschlag erarbeitet ("[wiki:Kultursteuer] und [wiki:Sozialsteuer] statt staatlicher Kirchensteuereinzug") Pfarrer Karl Martin, hat diesen Vorschlag in der Publikation "Abschied von der Kirchensteuer" vorgestellt. Bereits 1972 hatte der Kirchenkritiker [wiki:Horst Herrmann] eine Alternative vorgeschlagen, die später z.B. in [wiki:Italien] und [wiki:Spanien] eingeführt wurde (mit Zustimmung des [wiki:Vatikan]) und gegenwärtig in weiteren europäischen Ländern diskutiert wird, gilt die sog. [wiki:Mandatssteuer].
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