Kinderfreibetrag

Bei der Veranlagung zur [wiki:Einkommensteuer] wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein [wiki:Freibetrag] von 1.824 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.

Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge auf 3.648 Euro bzw. 2.160 Euro, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.

Nach geltendem Einkommensteuerrecht steht jedem Steuerpflichtigen, also auch jedem Kind, ein [wiki:Grundfreibetrag] von derzeit 7.664 Euro zu. Eltern haben darüber hinaus Anspruch auf einen Kinderfreibetrag von derzeit 5.808 Euro je Kind. Der Kinderfreibetrag kommt allerdings erst zur Wirkung, wenn die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag höher ist als das [wiki:Kindergeld]. Der Kindergrundfreibetrag ersetzt den Kinderfreibetrag und den Grundfreibetrag des Kindes. Das hat zur Folge, dass Kinder, die in nennenswertem Umfang eigene Einkünfte haben, den Grundfreibetrag ganz oder teilweise selbst „verbrauchen“ und die Eltern nur noch dann einen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen können, wenn und soweit das Kind seinen (Kinder)grundfreibetrag nicht verbraucht hat. Die Verlagerung von Einkünften von den Eltern auf die Kinder verliert damit an Attraktivität. Hat das Kind keine eigenen Einkünfte, kann es seinen (Kinder)grundfreibetrag auf die Eltern übertragen. Damit ist eine Arbeitnehmerfamilie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttoeinkommen von rund 38.200 Euro im Jahr einkommensteuerfrei unter Berücksichtigung des (Kindergrund)freibetrags für zwei Kinder, des Grundfreibetrags für zwei Erwachsene und sonstiger pauschaler Abzüge ([wiki:Arbeitnehmerpauschbetrag], [wiki:Vorsorgepauschale]). Gegenüber dem derzeitigen Rechtsstand kann das steuerfreie Einkommen somit rund 5.000 Euro höher sein als bisher. Eine steuerliche Entlastung tritt bei den Eltern allerdings nur dann ein, wenn die Steuerentlastung durch den Freibetrag höher ist als das jeweilige Kindergeld. Eine Übertragung des Kindergrundfreibetrags auf andere Personen ist nicht möglich.

[wiki:Spezial:Upload]
Entwicklung der Kinderfreibeträge
Beispiel:
Lediger mit Unterhaltspflicht für 1 KindJahreseinkommen                40.000 --> Steuer  9.223 €./. 1/2 Kinderfreibetrag        2.904= zu versteuerndes Einkommen   37.096 --> Steuer  8.184 €= Steuerersparnis aus 1/2 Kinderfreibetrag        1.039 €  Anrechnung 1/2 Kindergeld                           981 €          zusätzliche Steuerersparnis                          58 €

Siehe auch

[wiki:Kinderzuschlag], [wiki:Kindergeld], [wiki:Ausbildungsfreibetrag], [wiki:Kinderbetreuungskosten], [wiki:Freibetrag]


[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]




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