Juristendeutsch

Die Sprache der Juristen ist abstrakt und häufig für Nichtjuristen unverständlich. Das Problem mit der Unverständlichkeit lasse sich lösen, so der Rechts-Professor Uwe Wesel. Leider ist davon in den Gesetzen, Urteilen und in Verträgen nichts zu spüren. In einem Rechtsstaat können die mündigen Bürger verlangen, dass juristische Texte allgemeinverständlich formuliert sind.


Recht sei im Wesentlichen Sprache, schreibt der Rechtsprofessor Uwe Wesel (Alles, was Recht ist, 2007). Die Sprache der Juristen, so Wesel, sei ungenau und unverständlich. Das Problem der Ungenauigkeit wird wohl kaum zu lösen sein, denn ein Tatbestand, ein Problem lässt sich nicht so präzise formulieren, dass alle Streitfälle, die später auftauchen, gelöst werden könnten. Alles logisch und genau zu formulieren, werde nicht gelingen.

 
Ungenauigkeit:  Die Sprache ist nicht logisch

 Sprache ist nicht logisch. Sie ist Konvention, Übereinkunft. Ein Buchmacher macht bekanntlich keine Bücher, sondern nimmt Wetten an; ein Walfisch ist kein Fisch, sondern ein Säugetier, das Gegenteil von Ruhe ist die Unruhe; aber das Gegenteil von „Mengen“ ist nicht Unmengen, sondern die Steigerung davon. Einen Kopf hat jeder, aber Köpfchen?

Die Logiker fordern die Entwicklung einer präzisen Sprache, die logisch einwandfrei funktioniere.  Die Hermeneutiker machen es anders. Das sei eine Frage der Auslegung. Die sinnvolle Auslegung aus heutiger Sicht ist die objektive Auslegung. Sie sagen, dass Sprache mit Logik nichts zu tun habe.

 
Verständlichkeit

Was die Klarheit und Verständlichkeit angeht, ließe sich schon eine Lösung finden. Im alten römischen Recht – und darauf beruht unser Rechtssystem - war das möglich. Jeder Bürger konnte es verstehen, ohne Jurist zu sein. Die Anschaulichkeit der Sprache des alten deutschen Rechts im Mittelalter war sogar noch größer als die der Römer. Vor Verabschiedung des Bürgerlichen Gesetzbuches durch den Reichstag hat sich eine Minderheit der Reichstagsabgeordneten für allgemeinverständliche und anschauliche Formulierungen beim Gesetzestext eingesetzt. Leider konnten sie sich nicht durchsetzen. Man hat dann lediglich die Fremdwörter im BGB-Entwurf beseitigt. Die vielen abstrakten Formulierungen sind leider bis heute geblieben.

 Hier ein Beispiel aus der Straßenverkehrsordnung:

Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können.

Was ist gemeint? Wenn eine Spur auf mehrspurigen Straßen gesperrt ist, müssen sich die Fahrzeuge nach dem Reißverschluss-Prinzip unmittelbar vor der dem Ende der Spur in den laufenden Verkehr einfädeln.

 
Jargon

Die Sprache der Juristen zeichne sich aus durch hohe Abstraktion, wenig Anschaulichkeit, eigene Begriffe, umständlichen Stil mit langen Sätzen, Verschachtelungen und vielen Substantiven, so Uwe Wesel.

Richter sprechen von „wahren Tatsachen“ und schreiben Sätze wie „Die Revision des Klägers ist unbegründet“, obwohl der Kläger gute Gründe hatte. Was könnten sie meinen? Die Revision wird abgelehnt; die Gründe rechtfertigen keine Revision.

Doch kann ein mündiger Bürger in einem demokratischen Rechtsstaat nicht erwarten, dass Gesetzestexte, Gerichtsurteile und Verträge in einer klaren, auch für den Laien verständlichen Sprache formuliert werden?

Beispiel 1: Arbeitsvertrag

Arbeitsunfähigkeit

Wenn jemand krank ist, muss er in den ersten drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Im Arbeitsvertrag steht aber: „Im Falle der Erkrankung muss vor Ablauf des dritten Tages eine Bescheinigung über die Dauer der Erkrankung vorgelegt werden."


Beispiel 2: Bundeserziehungsgeldgesetz:

Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats gezahlt.

Was spricht gegen diese Formulierung: Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt an zwei Jahre lang gezahlt.

 Das ist kürzer und versteht jeder. Viele Leute haben Schwierigkeiten mit dem Begriff „Vollendung“. Juristen halten das offenbar für eine präzise Formulierung, in Wirklichkeit verwirren sie Laien damit. Es handelt sich um ein völlig überflüssiges Wort.


Beispiel 3: Betriebsverfassungsgesetz

Im Paragrafen 1 des Betriebsverfassungsgesetzes wird gesagt, wer Betriebsräte wählen darf:

In Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern ... werden Betriebsräte gewählt.

Wer wahlberechtigt ist, erfährt der Leser erst in § 7: „Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.“

Beispiel 4: Kündigungsschutzgesetz

Vom Bürgerlichen Gesetzbuch einmal abgesehen sind die meisten Gesetze in der demokratischen verfassten Bundesrepublik Deutschland entstanden. Aber sind sie deshalb besser zu verstehen? Hier ein Auszug aus dem Kündungsschutzgesetz:

 § 1 Sozial ungerechtfertige Kündigungen

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

Wer soll das verstehen? Was sind „dringende betriebliche Erfordernisse“? Wenn das Lager brennt, muss dringend gelöscht werden. „Dringend“ bedeutet „eilig“ und duldet keinen Aufschub. Gemeint sind „betriebliche Gründe“, wie Auftragsmangel oder Rationalisierung. Der Gesetzgeber sagt „dringend“, meint aber zwingend.

 

Literatur

* List, Karl-Heinz: Einfach gut formulieren – Kurz, klar und korrekt schreiben, für Chefs und Personaler, Nürnberg 2007: Leseprobe: http://www.bwverlag.de/seiten/seite280.php

* Schmuck, Michael: Deutsch für Juristen, Köln 2006
* van Helsung, Falk: Der Sprachschatz der Juristen, Lappan Verlag 2006, ISBN 9783830331476
* Wesel, Uwe: Alles was Recht ist, Frankfurt 2007

 



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