Das Bestehen mehrerer Betriebsräte kommt in Betracht, wenn
- das [wiki:Unternehmen] mehrere selbständigen Betriebe unterhält,
- ein Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 BetrVG als selbständiger [wiki:Betrieb] gilt, etwa weil der Betriebsteil räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist oder
- in einem [wiki:Tarifvertrag] gem. [url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__3.html|§ 3 BetrVG] vereinbart ist, dass in einem Betrieb mehr als ein Betriebsrat zu bilden ist (was beispielsweise bei einer Spartenorganisation in Betracht kommen kann).
Der Gesamtbetriebsrat ist originär zuständig, wenn eine Angelegenheit das gesamte Unternehmen oder wenigstens mehrere Betriebe betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrat besteht auch, wenn ein Betriebsrat eine in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit an den Gesamtbetriebsrat delegiert.
Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. Er wird aus entsandten Mitgliedern der Betriebsräte gebildet. Endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat, so endet sie auch im Gesamtbetriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat selbst hat keine begrenzte Amtszeit wie der Betriebsrat, ist also eine Dauereinrichtung. Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrates hat gem. § 47 Abs. 7 BetrVG ein [wiki:Depotstimmrecht], das heißt, sein Votum zählt so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, Wahlberechtigte in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet ein Betriebsrat mehrere Mitglieder, so wird das Stimmendepot anteilig aufgeteilt. Die Stimmen eines Betriebes können nur einheitlich abgegeben werden.
[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]
