Das deutsche Recht unterscheidet bei einer geringfügigen Beschäftigung (auch "Minijob") zwischen der geringfügig entlohnten und der kurzfristigen Beschäftigung. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungsverhältnisse der [wiki:Sozialversicherung] gemeldet werden.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das [wiki:Arbeitsentgelt] aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt ([url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_4/index.html|SGB IV], [url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_3/index.html|SGB III]).Der Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, folgende Pauschalabgaben (jeweils vom Arbeitsentgelt) zu leisten:
Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem [wiki:Privathaushalt] ausgeübt, geltende folgende Pauschalabgaben:
Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber an die zentrale Einzugstelle, die [wiki:Bundesknappschaft] (auch Minijob-Zentrale genannt), überweisen. Diese teilt dann den Pauschalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige und die Steuern auf.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist.Man geht vom 2-Monats-Zeitraum aus, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen pro Woche geht man bei der Prüfung der Kurzfristigkeit von 50 Arbeitstagen aus.
Bei kurzfristigen Minijobs sind keine Pauschalabgaben zu leisten.
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen [wiki:Direktversicherung] oder [wiki:Unterstützungskasse] verwendet werden. Steuerfreie [wiki:Aufwandsentschädigung] und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen [wiki:Direktversicherung] oder [wiki:Unterstützungskasse] verwendet werden. Steuerfreie [wiki:Aufwandsentschädigung] und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer [wiki:Lohnsteuerkarte] die Lohnsteuer einschließlich [wiki:Solidaritätszuschlag] und [wiki:Kirchensteuer] (einheitliche Pauschalsteuer) für das [wiki:Arbeitsentgelt] aus einer geringfügigen Beschäftigung, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nr. 1b oder 1c („versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigte“) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a („versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte“) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben.
Hat der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben.
Der Arbeitgeber kann gemäß § 40a Absatz 1 [wiki:Einkommensteuergesetz] (EStG) unter Verzicht auf die Vorlage einer [wiki:Lohnsteuerkarte] bei [wiki:Arbeitnehmer], die nur kurzfristig beschäftigt werden, die [wiki:Lohnsteuer] mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % des [wiki:Arbeitslohn] erheben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn
Diese Lohnsteuer ist an das jeweils zuständige Finanzamt, nicht an die Minijob-Zentrale abzuführen!
Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vor, ist der Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte vorzunehmen.
[wiki:Vorlage:Deutschlandlastig]
