Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Die Fürsorgepflicht des [wiki:Arbeitgeber], die sich aus §§ 241 Abs. 2, 617-619 [wiki:BGB] ergibt, ist eine [wiki:Nebenpflicht] aus dem [wiki:Arbeitsverhältnis], die aus weiteren Gesetzen ergänzt wird (z.B. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für den Handlungsgehilfen, § 62 [wiki:HGB]).


Der Arbeitgeber ist danach gehalten, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die jeden Beschäftigten vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit schützen. Hierzu bestehen bereits eine Reihe von gesetzlichen Schutzvorschriften, etwa

Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch um den Schutz anderer Rechtsgüter des Arbeitnehmers (wie [wiki:Ehre], [wiki:Eigentum], [wiki:Gleichbehandlung] oder Probleme aus Sprachschwierigkeiten ausländischer Arbeitnehmer) zu kümmern.

Unabdingbar besteht eine Fürsorgepflicht des [wiki:Dienstherr] für erkrankte Hausangestellte in § 617 BGB. Die Fürsorgepflicht erstreckt sich zudem auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen, besonders zur ordnungsgemäßen Entrichtung von Sozialabgaben.

Im Beamtenrecht ist der Dienstherr gehalten, für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Für Soldaten besteht eine ähnliche Fürsorgepflicht.



Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
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