Fünftelregelung

Außerordentliche Einkünfte wie z.B. Veräußerungsgewinne, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind bei der [wiki:Einkommensteuer] nach der sogenannten Fünftelregelung zu versteuern.

Sind in dem zu versteuernden [wiki:Einkommen] außerordentliche [wiki:Einkünfte] enthalten, so beträgt die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.

Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer, Steuerklasse I/0, rentenversicherungspflichtig, erhält eine Abfindung, davon sind 2.000 Euro steuerpflichtig.

Voraussichtlicher Jahreslohn ohne Abfindung = 15.000 Euro,dafür LSt aus Jahrestabelle = 717,00 €	1 Fünftel der Abfindung = 400 Euro	 	Voraussichtlicher Jahreslohn + 1 Fünftel der Abfindung = 15 400 Euro,dafür LSt aus der Jahrestabelle = 803,00 €	
Der Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Steuerbeträgen (803 - 717)ergibt die LSt für ein Fünftel der Abfindung =	86,00 €	Wird der Unterschiedsbetrag verfünffacht,ergibt sich die LSt für die volle Abfindung =	430,00 €	

Die Fünftelregelung kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn das Jahreseinkommen mit den außerordentlichen Einkünften höher ist, als das vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres. Zudem müssen die außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden.

Bei Veräußerungsgewinnen gibt es noch die Möglichkeit, statt der Fünftelregelung einen ermäßigten [wiki:Steuersatz] zu wählen. Das geht aber nur einmal im Leben und nur, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er dauernd berufsunfähig ist.




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