Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in Deutschland im [url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/entgfg/inhalt.html|Entgeltfortzahlungsgesetz] geregelt. Nach diesem Gesetz wird [wiki:Arbeitnehmer] und [wiki:Auszubildender] im Falle einer Erkrankung für die Dauer von sechs Wochen das [wiki:Arbeitsentgelt] weitergezahlt. Dieses Gesetz hat die früher geltenden unterschiedlichen Regelungen für [wiki:Arbeitsentgelt] ([wiki:Arbeiter]) und [wiki:Gehalt] ([wiki:Angestellte]) abgelöst.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben nicht nur [wiki:Vollzeit] [wiki:Arbeitnehmer], sondern auch [wiki:Teilzeit]. Dies umfasst auch Ferienaushilfen oder Mitarbeiter im [wiki:Studentenjob] oder einem so genannten [wiki:Minijob] mit bis zu 400 Euro Verdienst im Monat.
Die Entgeltfortzahlung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Bei der Berechnung des fortzuzahlenden [wiki:Arbeitsentgelt] gilt dasLohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer erhält grundsätzlich diejenige [wiki:Vergütung], die er bezogen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre; [wiki:Überstunde] werden allerdings nicht berücksichtigt ([url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/entgfg/__4.html|§ 4 EntgFG]).
Gem. § 4 Abs. 4 EntgFG kann tariflich davon abgewichen werden, insbesondere kann das ggf. praktischere Vorverdienstprinzip (Referenzprinzip) vereinbart werden, wonach der Durchschnittsverdienst vor der Krankheit maßgebend ist.
Der Anspruch endet grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung gekündigt wird oder wenn der Arbeitnehmer selbst aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde fristlos kündigt (§ 8 EntgFG).
Im Fall der Erkrankung hat der Arbeitnehmer zwei verschiedene Pflichten:
Der [wiki:Arbeitnehmer] hat seinem [wiki:Arbeitgeber] möglichst frühzeitig am ersten Tag seiner Krankheit mitzuteilen, dass er erkrankt ist (Krankmeldung). Diese Pflicht beinhaltet eine möglichst schnelle Information des Arbeitgebers, damit dieser [wiki:Organisation] [wiki:Maßnahme] ergreifen kann, um eine Vertretung sicherzustellen.
Diese Pflicht gilt auch bei einer Arbeitsunfähigkeit im [wiki:Ausland]. Der Arbeitnehmer hat gemäß [url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/entgfg/__5.html|§ 5 EntgFG] auf dem schnellstmöglichen Übermittlungsweg die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und seine Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen. Er muss ausserdem Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer seiner Krankenkasse melden.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, muss der Arbeitnehmer spätestens am ersten darauffolgenden Arbeitstag seinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung ([wiki:Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung]) zukommen lassen. Aus dieser muss sich das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ergeben.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine frühere Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen.
Kommt der Arbeitnehmer der ihm obliegenden Anzeige- und Nachweispflichten (§ 5 EntgFG) schuldhaft nicht nach, kann der Arbeitgeber die Vergütungsfortzahlung verweigern (§ 7 EntgFG).
Auch im Falle einer Kur, im Gesetz "Maßnahme der medizinischen Vorsorge und [wiki:Rehabilitation]" genannt, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch ([url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/entgfg/__9.html|§ 9 EntgFG]).
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Kur und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und ihm die Bescheinigung des Sozialleistungsträgers oder des Arztes über die Anordnung der Kur unverzüglich vorzulegen.
Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses oder bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes wird als Lohnersatz ein geringeres [wiki:Krankengeld] durch die [wiki:Krankenkasse] gezahlt.
Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen wird allerdings gelegentlich aufgrund des [wiki:Arbeitsvertrag] oder eines [wiki:Tarifvertrag] einen Zuschuss zum Krankengeld gezahlt, um die finanziellen Einbußen durch die geringere Krankenversicherungsleistung auszugleichen; solche Regelungen sind aber immer seltener anzutreffen.
Erkrankt der Arbeitnehmer während seiner Freizeit, so entstehen dadurch keine zusätzlichen Ansprüche gegen den Arbeitgeber. Das gilt auch, wenn die Freizeit als Ausgleich für [wiki:Überstunde] gewährt worden ist; diese wird also nicht nachgewährt.
Das ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in [url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/burlg/__9.html|§ 9 BUrlG] beim [wiki:Urlaub] anders. Krankheitstage, für die eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden kann, werden auf den Urlaub nicht angerechnet. Die Tage sind also nachzugewähren. Dies gilt jedoch nur für den im BUrlG vorgeschriebenen Mindesturlaub von 24 Werktagen (= 4 Wochen) im Kalenderjahr.
In der Regel endet die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sollte also eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauern, verliert der gekündigte Arbeitnehmer den Anspruch auf die Fortzahlung. Hiervon gibt es jedoch die Ausnahme, dass die Entgeltfortzahlung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus durch den Arbeitgeber geleistet wird, wenn entweder das Arbeitsverhältnis aufgrund der Krankheit gekündigt wurde oder das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt worden ist und diesem aufgrund des Verschuldens des Arbeitgeber ein Kündigungsgrund zur Seite steht, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte.
Von den oben erwähnten Regelungen kann zuungunsten des Arbeitnehmers arbeitsvertraglich nicht abgewichen werden.
Während des Bezugs von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ruhen Ansprüche auf
