Entgelt

Der Begriff Entgelt (n.; [wiki:Plural] "Entgelte") bezeichnet die in einem [wiki:Vertrag] vereinbarte [wiki:Gegenleistung]. Ein entgeltlicher Vertrag ist also ein [wiki:Gegenseitiger Vertrag], bei dem Leistung und Gegenleistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis ([wiki:Synallagma]) stehen. Unentgeltlich ist der Vertrag dagegen, wenn keine Gegenleistung vereinbart ist.

1. Entgelt und "Geld"

Die Leistung wird nämlich mit dieser Gegenleistung "vergolten", "entgolten". Mit einer Geldzahlung hat das zunächst nichts zu tun. Von "Entgeld" oder gar "Endgeld" zu sprechen, ist also nicht nur orthographisch, sondern auch inhaltlich falsch.

Häufig besteht das Entgelt allerdings tatsächlich in einer Geldleistung. Das ist indes nicht zwingend. Auch der [wiki:Tausch] (etwa Briefmarke gegen Briefmarke) ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft: Jedes Tauschobjekt wird um des anderen willen hingegeben. Die [wiki:Bürgschaft] andererseits, bei der typischerweise Geld gezahlt werden muss, kennt keine Gegenleistung, ist also ebenso unentgeltlich wie die [wiki:Schenkung] selbst eines Geldbetrages.

2. Leistung und Gegenleistung

Entgeltforderung (die z.B. in Deutschland in § 286 Abs. 3 S. 1 BGB erwähnt ist) ist demnach nicht gleichbedeutend mit "Geldforderung", mag es im konkreten Fall auch eine solche sein. Es handelt sich vielmehr um eine Forderung, die als Gegenleistung für eine Leistung versprochen war.

Abhängig vom Vertragstyp (der sich nach der Art der Leistung bestimmt), spricht man beispielsweise von [wiki:Arbeitsentgelt] (aus [wiki:Arbeitsvertrag]); statt "Werkentgelt" spricht man dagegen eher von "[wiki:Werklohn]", statt "Mietentgelt" von "Mietzins".

Welche der beiden Versprechen man als "Leistung", welche als "Gegenleistung" bezeichnet, ist in gewisser Weise austauschbar. Grundsätzlich bezeichnet man das als "Leistung", was dem Vertrag seinen typischen Charakter gibt: etwa das Erbringen von Diensten beim Dienstvertrag, die Herstellung eines Werkes beim Werkvertrag usw. Dennoch kann auch die Gegenleistung "Leistung" im Sinne der gesetzlichen Regelungen sein.

3. Unentgeltliche Rechtsgeschäfte

Per Definitionem unentgeltliche Rechtsgeschäfte sind im deutschen Recht beispielsweise der [wiki:Auftrag] (im Gegensatz zum entgeltlichen [wiki:Geschäftsbesorgungsvertrag]), die [wiki:Leihe] (sonst spricht man von [wiki:Miete]), die [wiki:Schenkung] (sonst [wiki:Kauf]) und die [wiki:Bürgschaft]. Die korrekte Terminologie wird umgangssprachlich freilich nicht eingehalten.

Selbst der [wiki:Maklervertrag] ist im strengen Sinne unentgeltlich: der Makler ist nach dem (meist vertraglich abbedungenen) gesetzlichen Leitbild des BGB nicht zum Tätigwerden verpflichtet, die Leistungen stehen demnach zu keinem zeitpunkt im Gegenseitigkeitsverhältnis.

Das BGB misstraut den unentgeltlichen Rechtsgeschäften. Da derjenige, der eine Leistung verspricht, keine Gegenleistung erhalten wird, muss er vor übereiltem Vertragsschluss geschützt werden (vgl. die [wiki:Formvorschrift] des § 518 BGB für die Schenkung). Andererseits ist, wer eine Leistung unentgeltlich, also ohne Gegenleistung erhalten hat, weniger schutzwürdig (vgl. § 528 BGB, § 816 Abs. 1 S. 2 BGB, § 822 BGB).

[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]




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