Das Ehegattensplitting beschreibt das Verfahren, wie bei zusammen veranlagten Ehegatten die tarifliche [wiki:Einkommensteuer] berechnet wird:
- Das gemeinsam zu versteuernde [wiki:Einkommen] (zvE) der Ehegatten wird halbiert (gesplittet
- für das halbierte zvE wird die Einkommensteuer nach dem geltenden [wiki:Einkommensteuertarif] berechnet (früher: aus der Grundtabelle abgelesen),
- die so errechnete Einkommensteuer wird verdoppelt.
Dieses Splittingverfahren bewirkt,
- dass für jeden Ehegatten ein [wiki:Grundfreibetrag] berücksichtigt wird (im [wiki:Einkommensteuertarif] eingearbeitet)
- dass der Steuersatz mit zunehmendem Einkommen langsamer steigt.
Beispiel
- a) Die Ehegatten A+E haben ein zvE von 80.000 Euro. Ehegatte A hat dazu 60.000 Euro, Ehegatte E 20.000 Euro beigetragen.
Die tarifliche Einkommensteuer für die Ehegatten beträgt 18.446 Euro.
- b) Wenn jeder der Ehegatten sein zvE selbst versteuern müsste, ergäbe sich folgende Rechnung:
- zvE von A = 60.000 Euro, tarifliche Einkommensteuer 17.286 Euro
- zvE von E = 20.000 Euro, tarifliche Einkommensteuer 2.850 Euro
- Einkommensteuer von A+E 20.136 Euro
- c) Unterschied 1.690 Euro
Ergebnis:Das Ehegattensplitting verschafft den Ehegatten A+E also einen Splittingvorteil von 1.690 Euro. Der Splittingvorteil ist abhängig
- a) von der Verteilung des zvE zwischen den Ehegatten
- b) von der Höhe des zvE insgesamt.
Der höchstmögliche Splittingvorteil beträgt 4.695 Euro im Jahr 2005 und wird bei einem zvE von rd. 102.800 Euro erreicht (siehe auch Grafik), vorausgesetzt, dass nur ein Ehegatte das gesamte zvE allein erwirtschaftet. Haben beide Ehegatten gleich viel zum zvE beigetragen, ist der Splittingvorteil gleich null.
Historisches
1958 hat der Deutsche Bundestag die aus der Weimarer Republik stammende sog. Haushaltsbesteuerung durch das Ehegattensplitting ersetzt. Ein [url:http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv006055.html|Urteil] des [wiki:Bundesverfassungsgericht] hatte in der Kombination von Zusammenveranlagung und [wiki:Steuerprogression] eine gegen Artikel 6 des Grundgesetzes (Schutz der Ehe) verstoßende Benachteiligung von Ehepaaren gesehen. Das [wiki:Bundesverfassungsgericht] regte eine Individualbesteuerung an, also eine komplette Abschaffung der [wiki:Zusammenveranlagung]. Der Gesetzgeber entschied sich jedoch für das Ehegattensplitting.
Politisches
Die Parteien CDU/CSU, SPD und FDP wollen weiterhin (wenn auch bei CDU und FDP im Rahmen einer [wiki:Einkommensteuerreform] leicht modifiziert) daran festhalten. Die Grünen sind für eine Einschränkung des Ehegattensplittings: Ab einen Jahreseinkommen von 45 000 Euro soll der so genannte Splittingvorteil gekappt werden.
Rechtfertigung des Ehegattensplitting
- Ein Ehepaar kann sich ohne steuerlichen Nachteil die Erwerbstätigkeit beliebig untereinander aufteilen.
- Die Regelung wird oft mit der [wiki:Unterhaltsverpflichtung] begründet, die zwischen Eheleuten besteht. Richtig daran ist, dass diese Unterhaltsverpflichtung die steuerliche Leistungsfähigkeit mindert und deswegen in irgendeiner Form berücksichtigt werden muss; allerdings könnte dies auch in anderer Form geschehen.
- Die Befürworter führen auch den im Artikel 6 I [wiki:Grundgesetz] proklamierten besonderen Schutz von Ehe und Familie an. Richtig daran ist, dass Eheleuten aus ihrer Ehe keine wirtschaftlichen Nachteile erwachsen dürfen. Eine Verpflichtung des Staates, die Ehe als solche steuerlich zu fördern, wird jedoch von einer wachsenden Zahl von Fachleuten angezweifelt.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts entspricht das Ehegattensplitting "dem Grundsatz der Besteuerung nach der [wiki:Leistungsfähigkeit]. Es geht davon aus, dass zusammenlebende Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs bilden, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zu Hälfte teil hat. [...] Damit knüpft das Splitting an die wirtschaftliche Realität der intakten Durchschnittsehe an, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern stattfindet" (Urteil vom 3. November 1982).
Kritik am Ehegattensplitting
Das Ehegattensplitting ist seit vielen Jahren umstritten.
- Das Splitting fördert nur die Ehe, keineswegs die Familie mit Kindern.
- Der Vorteil aus dem Splitting ist umso größer, je weiter die beiden Einkommen auseinander liegen. Am größten, wenn einer der Partner (meist die Frau) überhaupt kein Einkommen bezieht. Daher rührt der politische Vorwurf, mit dem Ehegattensplitting propagiere der Staat indirekt die "[wiki:Hausfrau]".
- Der Vorteil des Splittings ist bei Beziehern hoher Einkommen größer als bei Beziehern von Geringen und Durchschnittseinkommen.
- Zitat
- "... Ein Richter des [wiki:Bundesfinanzhof] machte darauf aufmerksam, dass das Ehegattensplitting immer wieder zum Wahlkampfthema gemacht wird und die politischen Parteien lautstark für eine Reform plädieren und nach den Wahlen dann doch nichts umsetzen. Immerhin gehören auch die Politiker zu den Spitzenverdienern und zählen zu dem Kreis, die am meisten von dem Ehegattensplitting profitieren. ..." Quelle: ([url:http://www.ratgeberrecht.de/sendung/beitrag/rs2002072106.html|ARD "Ratgeber Recht"]).
Literatur
- Franziska Vollmer: Das Ehegattensplitting: Eine verfassungsrechtliche Untersuchung der Einkommensbesteuerung von Eheleuten. Nomos Verlagsgeselschaft, Baden-Baden, 1998, [isbn:3789056820]
Weblinks
- [url:http://www.oeffentliche-finanzen.de/scherf/split.htm|Wolfgang Scherf: Das Ehegattensplitting ist kein Steuervorteil]
- [url:http://www.verdi.de/0x0ac80f2b_0x0057bb3a|Stefan Bach in: DIW Ehegattensplitting und mehr – Wie geschlechtergerecht ist das deutsche Steuerrecht? Vortrag in Stuttgart; 25.11.2003.]
- [url:http://www.fu-berlin.de/frauenbeauftragte/pdf/wiss_2002_3.pdf|Kai Konrad: Paare in der Steuerfalle – Das Ehegattensplitting ist frauenfeindlich und kann Familien zerstören in: Wissenschaftlerinnen-Rundbrief, Freie Universität Berlin, Nr. 3/2002. Abdruck eines Artikels aus „Die Zeit“ vom 15.08.2002. (PDF)]
- [url:http://www.iwkoeln.de/data/pdf/pub/233.pdf|Informationsdienst des Instituts der deutschen Wirtschaft, iwd Nr. 27, Köln, 05.07.2001. (PDF)]
[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]
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