Ehegattensplitting

Das Ehegattensplitting beschreibt das Verfahren, wie bei zusammen veranlagten Ehegatten die tarifliche [wiki:Einkommensteuer] berechnet wird:

  1. Das gemeinsam zu versteuernde [wiki:Einkommen] (zvE) der Ehegatten wird halbiert (gesplittet
  2. für das halbierte zvE wird die Einkommensteuer nach dem geltenden [wiki:Einkommensteuertarif] berechnet (früher: aus der Grundtabelle abgelesen),
  3. die so errechnete Einkommensteuer wird verdoppelt.

Dieses Splittingverfahren bewirkt,

Beispiel

Die tarifliche Einkommensteuer für die Ehegatten beträgt 18.446 Euro.

Ergebnis:Das Ehegattensplitting verschafft den Ehegatten A+E also einen Splittingvorteil von 1.690 Euro. Der Splittingvorteil ist abhängig

Der höchstmögliche Splittingvorteil beträgt 4.695 Euro im Jahr 2005 und wird bei einem zvE von rd. 102.800 Euro erreicht (siehe auch Grafik), vorausgesetzt, dass nur ein Ehegatte das gesamte zvE allein erwirtschaftet. Haben beide Ehegatten gleich viel zum zvE beigetragen, ist der Splittingvorteil gleich null.

Historisches

1958 hat der Deutsche Bundestag die aus der Weimarer Republik stammende sog. Haushaltsbesteuerung durch das Ehegattensplitting ersetzt. Ein [url:http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv006055.html|Urteil] des [wiki:Bundesverfassungsgericht] hatte in der Kombination von Zusammenveranlagung und [wiki:Steuerprogression] eine gegen Artikel 6 des Grundgesetzes (Schutz der Ehe) verstoßende Benachteiligung von Ehepaaren gesehen. Das [wiki:Bundesverfassungsgericht] regte eine Individualbesteuerung an, also eine komplette Abschaffung der [wiki:Zusammenveranlagung]. Der Gesetzgeber entschied sich jedoch für das Ehegattensplitting.

Politisches

Die Parteien CDU/CSU, SPD und FDP wollen weiterhin (wenn auch bei CDU und FDP im Rahmen einer [wiki:Einkommensteuerreform] leicht modifiziert) daran festhalten. Die Grünen sind für eine Einschränkung des Ehegattensplittings: Ab einen Jahreseinkommen von 45 000 Euro soll der so genannte Splittingvorteil gekappt werden.

Rechtfertigung des Ehegattensplitting

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts entspricht das Ehegattensplitting "dem Grundsatz der Besteuerung nach der [wiki:Leistungsfähigkeit]. Es geht davon aus, dass zusammenlebende Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs bilden, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zu Hälfte teil hat. [...] Damit knüpft das Splitting an die wirtschaftliche Realität der intakten Durchschnittsehe an, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern stattfindet" (Urteil vom 3. November 1982).

Kritik am Ehegattensplitting

Das Ehegattensplitting ist seit vielen Jahren umstritten.

Zitat 
"... Ein Richter des [wiki:Bundesfinanzhof] machte darauf aufmerksam, dass das Ehegattensplitting immer wieder zum Wahlkampfthema gemacht wird und die politischen Parteien lautstark für eine Reform plädieren und nach den Wahlen dann doch nichts umsetzen. Immerhin gehören auch die Politiker zu den Spitzenverdienern und zählen zu dem Kreis, die am meisten von dem Ehegattensplitting profitieren. ..." Quelle: ([url:http://www.ratgeberrecht.de/sendung/beitrag/rs2002072106.html|ARD "Ratgeber Recht"]).

Literatur

Weblinks

[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]




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