Auf das Direktionsrecht nimmt auch § 106 der [wiki:Gewerbeordnung] Bezug. Die Weisungen des Arbeitgebers haben rechtsgeschäftlichen Charakter als einseitige und empfangsbedürftige [wiki:Willenserklärung].
Das Direktionsrecht wird unzulässig ausgeübt, wenn die Weisungen über den Gehalt des Arbeitsvertrages hinweg gehen. Sie dürfen ferner nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrig sein (§§ 134, 138 BGB). Wird die Weisung nicht befolgt, besteht kein [wiki:Kündigung], da für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung besteht, einer unzulässigen Weisung Folge zu leisten. Werden dennoch [wiki:Sanktion] wegen der Nichtbefolgung einer unzulässigen Weisung ausgesprochen, so verstoßen diese gegen das in § 612a BGB verortete [wiki:Maßregelungsverbot].
Das Direktionsrecht ist nach § 315 BGB im billigen Ermessen auszuüben und unterliegt der Kontrolle der [wiki:Arbeitsgerichtsbarkeit]. Dabei sind insbesondere die Grundrechte des Arbeitnehmers zu beachten.
Tangiert die Weisung den mitbestimmungspflichtigen Kreis, so ist der [wiki:Betriebsrat] anzuhören. Unterbleibt die Beteiligung, so ist die Weisung unwirksam.[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]
