Wird der Bewerber vom potentiellen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, hat der Bewerber gegen diesen einen Anspruch auf Erstattung seiner Vorstellungskosten, d. h. im Regelfall: der Fahrtkosten. Unabhängig davon, ob diese Vorstellung erfolgreich ist oder nicht, müssen die verkehrsüblichen Kosten der An- und Abreise dem Bewerber ersetzt werden, ohne dass vorher hierüber eine Vereinbarung stattgefunden haben müsste. Dies ergibt sich aus § 670 BGB und ist in der Rechtsprechung allgemein akzeptiert.
Der Erstattungspflicht kann der Arbeitgeber nur entgehen, wenn er vorher den Bewerber darauf hinweist, dass anfallende Kosten nicht übernommen werden.
Bei Anreise mit dem privaten Pkw sind das häufig pauschal die steuerlichen km-Sätze für Reisekosten. Kommt der Bewerber mit öffentlichen Verkehrsmitteln, werden seine Ausgaben für eine Bahnfahrt 2. Klasse und sonstige Fahrscheine erstattet. Ob der potenzielle Arbeitgeber auch Flugkosten trägt, sollte vorher mit ihm abgeklärt werden. Ähnlich verhält es sich bei weiter Anreise mit Übernachtungskosten in einem Hotel. Für den Verpflegungsaufwand werden nachgewiesene Ausgaben ersetzt oder die steuerlichen Pauschalen zur Abgeltung verwendet.
Entstehen hingegen die Fahrtkosten für so genannte Blindbewerbungen, auch Initiativbewerbung genannt, oder eine Vorsprache "auf Gut Glück" bei einem Arbeitgeber, gehen diese Kosten in aller Regel zu Lasten des Bewerbers.
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