Beweislast

Die Beweislast bestimmt, wer in einem rechtlichen [wiki:Verfahren] eine [wiki:Tatsache] beweisen muss (formelle Beweislast) und zu wessen Lasten entschieden wird, wenn der [wiki:Beweis (Rechtswesen)] nicht erbracht wird (materielle Beweislast). Zum Tragen kommt die Beweislast nur, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen unbewiesen bleiben. Steht eine Tatsache nach dem Vortrag der Beteiligten fest, ist sie allgemein- oder gerichtsbekannt oder spielt sie die für den Ausgang des Verfahrens keine Rolle, bedarf es keines Beweises und eine [wiki:Beweisaufnahme] wäre verfehlt; erst recht eine Beweislastentscheidung. Eine Situation, in der weder der Tatsachenvortrag der einen noch der anderen Seite bewiesen werden kann, wird oft als [wiki:Non liquet] bezeichnet.

Formelle Beweislast

Grundsätzlich muss derjenige die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsnormen beweisen, deren Rechtsfolgen er geltend macht.

In Verfahren, die nicht vom [wiki:Amtsermittlung] bestimmt sind, bedeutet formelle Beweislast, dass ein Beweis angetreten werden muss ([wiki:Beweisantritt]). Das heißt, dass ein zulässiges [wiki:Beweismittel] in der richtigen Form angeboten werden muss. In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz gibt es keine formelle Beweislast, da das Gericht die Beweise von Amts wegen zu erheben hat. Im Verfahren, in denen der [wiki:Beibringungsgrundsatz] gilt, insbesondere im [wiki:Zivilprozess] müssen die Parteien alle ihnen günstigen Umstände, die ihren Anspruch stützen bzw. ihre Verteidigung gegen die Forderungen des Gegners begründen, [wiki:Darlegungslast] und unter Beweis stellen.

In einigen besonderen Situationen haben die Gerichte bzw. der Gesetzgeber jedoch den oben genannten Grundsatz modifiziert und so genannte [wiki:Beweiserleichterung] zugelassen.

So gibt es die Regeln abgestufter Darlegungs- und Beweislast, nach denen die an sich nicht beweisbelastete Partei zunächst einen plausiblen Lebenssachverhalt schildern muss, den die Gegenseite dann konkret bestreiten muss.

In einigen Fällen gilt der [wiki:Anscheinsbeweis] bei dem, wenn bestimmte Tatsachen feststehen, auf bestimmte andere Tatsachen, die an sich zu beweisen wären, geschlossen wird.

In besonderen Fällen ist auch eine [wiki:Beweislastumkehr] möglich. Das heißt, die eigentlich nicht beweisbelastete Partei muss den Beweis dafür erbringen, dass bestimmte, dem Gegner günstige Umstände nicht vorliegen.

Materielle Beweislast

Die materielle Beweislast ist die Regel, nach der ein nicht bewiesener Umstand als nicht existent behandelt wird. Die Regel greift ein, wenn das Gericht sich trotz Berücksichtigung aller Umstände und Ausschöpfung aller relevanten Beweismittel keine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit eines steitigen und entscheidungsrelevanten Tatsachevortrages machen kann. Das [wiki:Gericht] entscheidet dann gegen denjenigen, den die materielle Beweislast trifft.

Begriffe

Mit formell meint man, dass man die verfahrensrechtliche Seite des Grundsatzes betrachtet, also welche Bedeutung der Grundsatz für das Verfahren hat.

Materiell bedeutet "inhaltlich" oder "der Sache nach", d. h. es wird die inhaltliche Aussage (Bedeutung und die Auswirkung) des Grundsatzes betrachtet.

Siehe auch



Beweislast
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