Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte nach deutschem Recht bedingungsfreundlich. Außnahmen gibt es:
Eine Ausnahme wird für die Gestaltungsrechte gemacht, wenn allein der Erklärungsempfänger den Bedingungseintritt herbeiführen kann, weil dann keine Ungewissheit herrscht. Dies ist u.a. der Fall bei der Potestativbedingung.
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