Beamtenrecht

Der Staat bzw. andere juristische Personen des öffentlichen Rechts bedürfen natürlicher Personen, um handlungsfähig zu sein. Diese Aufgabe wird vom Öffentlichen Dienst wahrgenommen. Das Beamtenrecht ist das Sonderrecht eines Teiles der natürlichen Personen des öffentlichen Dienstes. Das Beamtenrecht gehört zum öffentlichen Recht und ist Teil des Besonderen Verwaltungsrechts. Der Staat handelt nicht nur durch [wiki:Beamte], sondern auch durch [wiki:Angestellte] (geregelt im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)), Arbeiter (geregeltin den [wiki:Tarifvertrag]), Soldaten (geregelt im [wiki:Soldatengesetz]) und Richter (geregelt im Deutschen Richtergesetz). Diese Rechtsverhältnisse zählen nicht zum Beamtenrecht, obwohl vielfach Parallelen bestehen.

Unterschiede zum Arbeitsrecht

Das Beamtenverhältnis (insbesondere Begründung, Beendigung, Rechte und Pflichten) ist einseitig hoheitlich durch Gesetz vom Gesetzgeber ausgestaltet. Damit unterscheidet sich das Beamtenrecht entscheidend vom [wiki:Arbeitsrecht], wo von [wiki:Arbeitgeber] und [wiki:Arbeitnehmer] ein [wiki:Individualarbeitsvertrag] bzw. den [wiki:Tarifvertragsparteien] ein [wiki:Kollektiver Arbeitsvertrag] ([wiki:Tarifvertrag], [wiki:Betriebsvereinbarung]) ausgehandelt wird. Beispielsweise werden Tariferhöhungen für die [wiki:Angestellten im öffentlichen Dienst], die die Tarifvertragsparteien vereinbart haben, erst mit Verzögerung durch den [wiki:Gesetzgeber] in die [wiki:Besoldungsgesetz] eingearbeitet.

Rechtsquellen

Grundgesetz

Die grundlegenden Regelungen des Beamtenrechts finden sich in Art. 33 (Grundgesetz) und sind vom Gesetzgeber zu beachten.

[wiki:Beamtenrechtsrahmengesetz] und Beamtengesetze

Das Beamtenrecht ist eine zersplitterte Rechtsmaterie, der Bund und die Länder sind berechtigt, jeweils eigene Gesetze zu erlassen. Um einen einheitlichen Rahmen des Beamtenrechts sicherzustellen, hat der Bund nach Art. 75 Abs. 1 [wiki:Grundgesetz] durch ein [wiki:Rahmengesetz] die Grundlagen des öffentlichen Dienstrechts geregelt. Darauf aufbauend haben der Bund das Bundesbeamtengesetzes und die Länder ihre jeweiligen Landesbeamtengesetze erlassen.

weitere Gesetze

Bundeseinheitlich geregelt sind das [wiki:Beamtenbesoldungsgesetz] und das [wiki:Beamtenversorgungsgesetz]. Daneben treten weitere - jeweils vom Bund und den Ländern erlassene Gesetze bzw. Verordnungen, wie die [wiki:Arbeitszeitverordnung], [wiki:Erholungsurlaubsverordnung], [wiki:Erziehungsurlaubsverordnung], [wiki:Nebentätigkeitsverordnung], [wiki:Laufbahnverordnung], [wiki:Disziplinarordnung].

Spezialregelungen für bestimmte Beamtengruppen

Für bestimmte Beamtengruppen bestehen spezielle Regelungen - Beispiel [wiki:Laufbahnverordnung der Polizei], [wiki:Bundespolizeibeamtengesetz]

[wiki:Personalvertretungsrecht]

(vergl. etwa [wiki:Bundespersonalvertretungsgesetz]).

Grundsätzlich gilt, daß für den [wiki:Bundesebene (Deutschland)] und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundes unterstehen das [wiki:Bundesbeamtengesetz] nebst Nebengesetzen und [wiki:Verordnung] gilt, während für die jeweiligen Bundesländer und die von diesen beaufsichtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (inklusive der Gemeinden und Gemeindeverbände) das jeweilige Landesbeamtenrecht anzuwenden ist.

verfassungsrechtliche Grundlagen

Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 33 GG sind vom Gesetzgeber zwingend zu beachten: In Art. 33 Abs. 2 GG wird das [wiki:Leistungsprinzip] statuiert, die den Zugang zum öffentlichen Dienst ausschließlich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig macht. Ämterprotektion ist damit (eigentlich) ausgeschlossen.In Art 33 Abs. 3 GG wird eine Benachteiligung wegen eines weltanschaulichen Bekenntnisses ausgeschlossen (besonderer Gleichheitssatz).Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG soll sicherstellen, daß bestimmte hoheitliche Bereiche nur von Beamten, die in einer besonderen Treuepflicht zum Staats stehen, ausgeübt werden dürfen. Art. 33 Abs. 5 GG sichert mit den [wiki:Hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums] einen Kernbestand von Strukturprinzipien des Beamtenrechts, die nach Auffassung des [wiki:Bundesverfassungsgerichtes] zumindest schon in der [wiki:Weimarer Reichsverfassung] anerkannt worden sind und verpflichtet den [wiki:Gesetzgeber] diese zu beachten. Hierzu zählen: [wiki:Treuepflicht], [wiki:Streikverbot], [wiki:Laufbahnprinzip], [wiki:Alimentationsprinzip], [wiki:Lebenszeitprinzip] und die [wiki:Fürsorgepflicht].

Das Beamtenverhältnis

Arten von Beamten

Beamter ist, wer zum Bund, zu einem Land, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Beispiel: [wiki:IHK], Rundfunkanstalt) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Diese juristischen Personen, denen der Beamte konkret zugeordnet wird, werden als Dienstherr bezeichnet.Folgende Beamtengruppen werden unterschieden, die mit der Ernennung ausgesprochen werden: Beamte auf Lebenszeit, [wiki:Beamte auf Zeit] (=Ernennung auf bestimmte Dauer - wichtige Gruppe sind die [wiki:Kommunaler Wahlbeamter]), [wiki:Beamte auf Probe] (=zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit bzw. zur späteren dauerhaften Übertragung eines Leitungsamtes), [wiki:Beamter auf Widerruf] (=bei Ableistung des Vorbereitungsdienstes etwa als [wiki:Referendar]), als [wiki:Ehrenbeamter]. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Regel.

[wiki:Laufbahnprinzip]

Der Beamte wird in eine Laufbahn berufen, die alle Ämter derselben Fachrichtung umfaßt, die die gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt. Folgende Laufbahnen werden unterschieden (vergl. die jeweilige [wiki:Laufbahnverordnung]: [wiki:Einfacher Dienst] - Voraussetzung Hauptschule; [wiki:Mittlerer Dienst] - Voraussetzung Realschule oder gleichwertig; [wiki:Gehobener Dienst] - Voraussetzung Abitur oder gleichwertig, [wiki:Höherer Dienst] - Voraussetzung Universitätsabschluß oder gleichwertig).

Berufung in das Beamtenverhältnis

Die Ernennung des Beamten ist nur förmlich in den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und Formvorschriften durch [wiki:Verwaltungsakt] möglich. Eine Ernennung ist nur möglich für [wiki:Deutsche] im Sinne des Grundgesetzes bzw. Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die jederzeit die Gewähr bieten für die [wiki:Freiheitliche demokratische Grundordnung] einzutreten und die für die jeweilige Laufbahn erforderliche fachliche Eignung besitzt (vergl. Art. 33 Abs. 2 GG). Für den Bewerber muß weiterhin eine besetzbare [wiki:Planstelle] vorhanden sein. Durch die Ernennungsurkunde wird dem Bewerber das Amt mit entsprechendem Grundgehalt verliehen (z.B. als [wiki:Regierungsrat]). Jede Veränderung des konkreten Beamtenverhältnisses z. B. durch [wiki:Beförderung (Rang)] (Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Grundgehalt - vom Regierungsrat zum Oberregierungsrat), der [wiki:Aufstieg] (der Wechsel der Laufbahn) und die [wiki:Versetzung] (Wechsel des [wiki:Dienstherr] unterliegen der gleichen Formenstrenge wie die Ernennung in das Beamtenverhältnis.

Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis wird beendet durch Tod, Entlassung (Bei Verlust der Staatsangehörigkeit, Unvereinbarkeiten mit dem Beamtenstatus - etwa als Mitglied des Landtages, auf eigenen Wunsch), Verlust der Beamtenrechte (etwa bei Verurteilung zu einer Strafe von über einem Jahr) und bei Entfernung aus dem Dienst wegen einer Disziplinarverfehlung (dies setzt ein Verfahren nach der jeweiligen [wiki:Disziplinarordnung] voraus; als höchste [wiki:Disziplinarmaßnahme] kann die Entfernung aus dem Dienst vorgesehen werden.). Der Hauptfall der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der Eintritt in den [wiki:Ruhestand]. Dieser folgt in der Regel mit Erreichen der Altersgrenze (65 Jahre). Bei [wiki:Dienstunfähigkeit] (körperliche oder geisige Schwächen - durch den Amtsarzt festzustellen) kann der Beamter auch vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Sonderregelungen gelten für [wiki:Politische Beamte] (Beamte, die das besondere Vertrauen der politischen Führung genießen - die jeweiligen Ämter sind in den Beamtengesetzen definiert) können jederzeit in den [wiki:Einstweiligen Ruhestand] versetzt werden. Beamte im Ruhestand haben entsprechend ihrer Vordienstzeiten Anspruch auf ein Ruhestandsgehalt nach dem [wiki:Beamtenversorgungsgesetz].

Rechtliche Stellung des Beamten

Pflichten des Beamten

Quasi als Grundtatbestand ist die allgemeine [wiki:Dienst- und Treuepflicht] an den Anfang der Dienstpflichten des Beamten gestellt. Das Amt ist unparteiisch, gemeinwohlorientiert und uneigennützig zu führen. Dies bezieht sich auch auf die außerdienstliche Sphäre. Der Beamte ist gegenüber seinen Vorgesetzten - und damit letztlich gegenüber der politischen Führung - zu Beratung, Unterstützung und Gehorsam verpflichtet. Er hat sich politisch zurückzuhalten (gerade bei der Übernahme politischer Mandate), die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und grundsätzlich seine volle Arbeitskraft dem [wiki:Dienstherr] zu widmen (eine [wiki:Nebentätigkeit] ist grundsätz genehmigungspflichtig). Gleichermaßen dürfen Belohnungen, Titel und Orden nicht ohne Geneehmigung des Dienstherren angenommen werden. Weitere Pflichten, wie Dienstkleidung und dienstnaher Aufenthaltsort können hinzutreten. Die Nichtbeachtung der Dienstpflichten können als [wiki:Dienstvergehen] entsprechend den Regelungen des [wiki:Disziplinarrecht] geahndet werden. Bei [wiki:Vorsätzlicher] oder [wiki:Grob fahrlässigen] Dienstvergehen, die zu einem [wiki:Schaden] geführt haben, ist der Beamte regreßpflichtig.

Rechte des Beamten

Spiegelbildlich zur [wiki:Dienst- und Treuepflicht] des Beamten besteht die [wiki:Fürsorgepflicht] des [wiki:Dienstherr] und die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als gegenseitiges Treueverhältnis. Der Treuepflicht des Beamten entspricht die Treuepflicht des Dienstherren gegenüber dem Beamten, der ihm beistehen und Schäden abwenden muß (etwa Rufschädigungen), sowie eine Anhörungs- und Beratungspflicht hat. Wichtigste Fürsorgepflicht ist die bereits aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Pflicht zur amtsangemessenen [wiki:Alimentation]. Dazu zählt die amtsangemessenen [wiki:Besoldung] (vergl. [wiki:Bundesbesoldungsgesetz], eine [wiki:Altersversorgung] im [wiki:Ruhestand] (vergl. [wiki:Beamtenversorgungsgesetz], das Recht auf [wiki:Urlaub] (vergl. die Urlaubsverordnungen), auf Krankenhilfe [wiki:Beihilfe](vergl. Beihilfeverordnungen), Unfallfürsorge, Sachschadensersatz, auf Reisekosten- und Umzugskostenvergütung. Dienstrechtlich hat der Beamte ein Rechts auf Einsicht in die Personalakte, ein Dienstzeugnis, sowie ein Antrags- und Beschwerderecht.

Rechtsschutz des Beamten

Wegen der hoheitlichen Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses, werden Pflichten und Rechte des einzelnen Beamten durch den jeweiligen [wiki:Dienstherr] durch [wiki:Verwaltungsakt] einseitig festgelegt. Zur Durchsetzung seiner Rechte bzw gegen belastende Verwaltungsakte des Dienstherren steht dem Beamten zunächst der Antrags- und Beschwerdeweg offen. Nach Erschöpfung kann aus den Rechten bzw. Pflichten des Beamtenverhältnisses vor dem [wiki:Verwaltungsgericht] geklagt werden (§ 126 BRRG [wiki:Beamtenrechtsrahmengesetz]). Hervorzuheben ist [wiki:Konkurrentenklage], die dem Beamten ermöglicht, gegen wirkliche oder vermeintliche Bevorzugungen eines Mitbewerbers um ein Amt vorgehen zu können.

[wiki:Personalvertretungsrecht]

Im Bereich öffentlicher [wiki:Dienstherr] findet das auf die [wiki:Privatwirtschaft] zugeschnittene [wiki:Betriebsverfassungsgesetz] bzw. das [wiki:Mitbestimmungsgesetz] keine Anwendung. Die [wiki:Mitbestimmung] der Bediensteten - für Beamte, Angestellte und Arbeiter gleichermaßen - werden über [wiki:Personalvertretungsgesetz] des Bundes und der Länder gewährleistet. Hierfür wird bei den jeweiligen Behörden ein [wiki:Personalrat] gebildet. Im [wiki:Personalvertretungsrecht] sind [wiki:Mitbestimmungsrecht] (Entscheidung darf nur mit Zustimmung des [wiki:Personalrat] getroffen werden) und [wiki:Mitwirkungsrecht] (Personalrat ist zu beteiligen) zu unterscheiden. Für Konfliktfälle ist bei der jeweiligen Behörde eine Einigungsstelle zu bilden.

Besondere Beamtenverhältnisse

Für bestimmte Beamtengruppen gelten Sonderbestimmungen, die das allgemeine Beamtenrecht überlagern. Für beamtete Wissenschaftler (Professoren, wissenschaftliche Assistenten) gelten Sonderbestimmungen, da das Beamtenrecht von der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz überlagert wird. Beispielsweise ist das Weisungsrecht eingeschränkt, um die Wissenschaftsfreiheit zu gewährleisten. Auch gelten für kommunale Wahlbeamte (Bürgermeister, Landrat, Beigeordnete) Sonderregelungen, da sich hier Beamtenrecht und Kommunalrecht überlagern.

Entwicklungen im Beamtenrecht

Mit der Überführung der Sondervermögen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost in privatrechtliche Rechtsformen (Aktiengesellschaft) werden dort keine Beamten mehr neu eingestellt. Damit ist der Bestand der aktiven Bundesbeamten zurückgegangen. Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Arbeits- Dienstverhältnisse im öffentlichen Dienst gibt es Forderungen aus dem Bereich der [wiki:Gewerkschaft] nach einem einheitlichen Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst und einer Abschaffung des Berufsbeamtentums. Diskutiert wird auch - bei Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums - Beamte an der Finanzierung der eigenen [wiki:Altersversorgung] in der aktiven Dienstzeit zu beteiligen (bislang werden hierfür die Ruhestandsbeamten aus den Haushalten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts bezahlt). Erwogen wird auch, nur noch Kernbereiche des Öffentlichen Dienstes von Beamten versehen zu lassen (Polizei, Justiz, Finanzverwaltung, Ministerialverwaltung und andere Bereiche auszunehmen (etwa keine Verbeamtung mehr von Lehrern). In den 90er Jahren sind die Beamtengesetze dahingehend geändert worden, Führungspositionen im Beamtenbereich nur noch mit Beamten auf Zeit zu besetzen (nach Ablauf findet eine Verlängerung statt, oder der jeweilige Amtsträger fällt auf sein Ursprungsamt zurück).

Weblink

[url:http://www.bmi.bund.de/Gesetze/bmi_gesetze/html/OeffentlicherDienst.jsp?nodeID=6026|http://www.bmi.bund.de/Gesetze/bmi_gesetze/html/OeffentlicherDienst.jsp?nodeID=6026 Gesetze, die den öffentlichen Dienst betreffen (u.a.: Bundesbeamtengesetz, Bundesbesoldungsgesetz, Bundespolizeibeamtengesetz)]




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