Das Arbeitsrecht regelt das Beschäftigungsverhältnis des abhängig Tätigen zu seinem [wiki:Arbeitgeber] (AG). Arbeitsrecht ist somit das Sonderrecht der [wiki:Arbeitnehmer] (AN).
Dieser Artikel behandelt das deutsche Arbeitsrecht. Für das schweizerische Arbeitsrecht, siehe [wiki:Arbeitsrecht (Schweiz)].
Das Arbeitsrecht ist Teil des [wiki:Zivilrecht], genauer des [wiki:Schuldrecht] (siehe auch [wiki:Grundbegriffe des Arbeitsrechts]). Es besteht daher grundsätzlich [wiki:Vertragsfreiheit] (siehe auch [wiki:Privatautonomie]). Da der Arbeitgeber (AG) aber regelmäßig eine deutlich stärkere Vertragsposition besitzt und sich der Arbeitnehmer (AN) durch den [wiki:Arbeitsvertrag] in eine soziale Abhängigkeit begibt, ist die Vertragsfreiheit durch das geltende Recht stark zum Schutze des AN eingeschränkt.
Das [wiki:Deutschland] Arbeitsrecht gliedert sich in folgende Unterbereiche:
Trotz einiger Bemühungen und der Regelung im Einigungsvertrag, ein Arbeitsgesetzbuch zu schaffen, gibt es bisher noch keine einheitliche Kodifikation des Arbeitsrechts.
(Zur Rangordnung der unterschiedlichen Rechtsquellen vergleiche [wiki:Günstigkeitsprinzip].)
Materien des Arbeitsrechts sind seit dem [wiki:Altertum] rechtlich geregelt. Ansätze des heutigen Arbeitsrechts entstanden mit der [wiki:Industrialisierung] im [wiki:19. Jahrhundert]. Die damals herrschenden sozialen Mißstände waren Folge der [wiki:Privatautonomie] trotz Ungleichgewichtigkeit der Macht der Vertragspartner. Das erkennend entwickelte sich zum Beispiel der Jugendarbeitsschutz, das Verbot der [wiki:Kinderarbeit] und das [wiki:Sozialversicherungsrecht], sowie die Abkehr vom Koalitionsverbot ([wiki:1869]). Dieser Entwicklung trug das [wiki:Bürgerliches Gesetzbuch] von [wiki:1896] jedoch nicht Rechnung, der Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) wird dort als normaler Austauschvertrag mit weitgehender Privatautonomie geregelt, der personenrechtliche Einschlag des Arbeitsverältnisses wurde nicht anerkannt.
In der [wiki:Weimarer Republik] entstanden weitere Arbeitsschutzgesetze und einige entscheidende Weiterentwicklungen des [wiki:Kollektives Arbeitsrecht], zum einen die Tarifvertragsordnung von [wiki:1918] (Verbindlichkeit von Tarifverträgen), die verfassungsmäßig garantierte [wiki:Koalitionsfreiheit] (Art. 159 [wiki:WRV]) sowie das Betriebsrätegesetz von 1920 (Einführung von Betriebsräten und Mitbestimmungsrechten). [wiki:1926] wurde die [wiki:Arbeitsgerichtsbarkeit] als neuer Instanzenzug eingerichtet ([wiki:Arbeitsgerichtsgesetz]).
Während der Zeit des Nationalsozialismus ([wiki:1933]-[wiki:1945]) wurde das kollektive Arbeitsrecht wegen Unvereinbarkeit mit dem [wiki:Führerprinzip] abgeschafft, das Arbeitsvertrags- und Arbeitsschutzrecht jedoch weiter ausgebaut.
Ab [wiki:1949] setzte sich die Entwicklung der Weimarer Zeit auch im kollektiven Arbeitsrecht fort. Individual- und kollektives Arbeitsrecht erfuhren seit dem zahlreiche weitere Ausprägungen.
Das soziale und wirtschaftliche Hauptproblem unserer Zeit, die Massen[wiki:Arbeitslosigkeit], wird häufig auch auf eine Überregulierung des Arbeitsrechts und einen übermäßigen Schutz bestimmer AN sowie zu hohe [wiki:Lohnnebenkosten] zurückgeführt. Als Gegenmaßnahmen werden eine Liberalisierung und Flexibilisierung des Arbeitsrechts sowie eine Senkung der Lohnnebenkosten vorgeschlagen. Eine Flexibilisierung hatte zum Beispiel das Teilzeit- und Befristungsgesetz von [wiki:2000] zum Ziel.
[wiki:Reformer] fordern insbesondere die Öffnung und [wiki:Flexibilisierung] der [wiki:Tarifvertrag].
[wiki:Arbeitsmarkt] [wiki:Arbeitsvertrag] [wiki:Personalwesen]
[wiki:Vorlage:Deutschlandlastig]
[wiki:En:Labor law][wiki:Eo:Labora juro][wiki:Es:Derecho Laboral][wiki:Fr:Droit du travail][wiki:Ja:労働法]
