Ansprüche können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (so im Falle des Anspruchs auf Unterlassung von Lärm) oder deshalb entstehen, weil Gläubiger und Schuldner dies so vereinbart haben (so im Falle des Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises). Ansprüche bestehen in der Regel nicht zeitlich unbeschränkt, sondern unterliegen der [wiki:Verjährung]. Sie sind in der Regel durch Klage beim zuständigen Gericht durchsetzbar.
"Ansprüche" kennt nicht nur das [wiki:Zivilrecht]. Auch das [wiki:Öffentliches Recht] kennt die Befugnis, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, etwa das Recht des Bauherrn, von der Bauaufsichtsbehörde die Erteilung einer Baugenehmigung zu verlangen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen. Allerdings hat sich im öffentlichen Recht die Bezeichnung subjektives öffentliches Recht anstelle des [wiki:Terminus] Anspruch eingebürgert.
Siehe auch: [wiki:Recht], [wiki:Rechtswissenschaft], [wiki:Liste der Rechtsthemen], [wiki:Systematische Struktur Deutsches Recht]
[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]
