Ein Anfechtungsrecht besteht nach dem [wiki:Bürgerliches Gesetzbuch] (BGB) beispielsweise in folgenden Fällen:
Grundsätzlich hat der Anfechtungsberechtigte die freie Wahl, ob er das Rechtsgeschäft trotz der Anfechtbarkeit gelten lassen will oder ob er durch Anfechtung dessen Wirksamkeit beendet. Die Anfechtung hat durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erfolgen. Dies ist bei einem [wiki:Vertrag] der andere Vertragspartner, bei einer empfangsbedürftigen [wiki:Willenserklärung] (z. B. einer [wiki:Kündigung]) der Empfänger und ansonsten (z. B. bei der [wiki:Auslobung]) jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Eine bestimmte [wiki:Form (Recht)] ist für die Anfechtungserklärung nicht vorgeschrieben. Der Anfechtende muss das Wort "Anfechtung" nicht benutzen, es reicht aus, dass seine Erklärung erkennen lässt, er wolle das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen.
Durch die wirksame Anfechtung wird das Rechtsgeschäft grundsätzlich rückwirkend ([wiki:Latein] [wiki:Ex tunc]) vernichtet. Es ist deshalb als von Anfang an [wiki:Nichtigkeit] anzusehen. Ausnahmen von dieser Rückwirkung bestehen bei der Anfechtung der Eingehung der Ehe ([url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1313.html|§ 1313 BGB]), bei Gesellschafts- und bei Arbeitsverträgen. Dort wirkt die Anfechtung erst ab dem [wiki:Zugang] der Erklärung, also nur für die Zukunft (lat. ex nunc).
[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]
