Nach § 1 [wiki:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb], [wiki:Vorlage:Zitat de §] [wiki:Bürgerliches Gesetzbuch] sowie [wiki:Vorlage:Zitat de §] BGB ist die Abwerbung von Arbeitnehmern rechtlich unzulässig bei der Aufforderung zum Vertragsbruch bzw. zur Verleitung der ordentlichen Beendigung des [wiki:Arbeitsverhältnis] unter Verwendung unlauterer Mittel.
Abwerbung kann man auch auf Städte übertragen: Zum einen wurden in früherer Zeit Betriebe von einer Kommune der anderen abgeworben, wodurch die eigene Gemeinde mehr Steuereinnahmen hatte. Auch einwohnermäßig ist dies möglich.
[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]
